Unterschiedliche Rechte

Hinweis: Dieser Beitrag kann zwar als erster Überblick dienen, ist aber nicht mehr ganz aktuell und deshalb unvollständig.
Eine weiter gepflegte Liste mit Ergänzungen findet sich auf https://auschfrei.wordpress.com/rechte.

Aus gegebenem Anlass beginne ich hier eine Liste in Stichpunkten und ohne Wertung, in der ich unterschiedliche Rechte von Männern und Frauen aufzähle.

Die Liste beschränkt sich auf die derzeitige Situation in Deutschland.
Rechte zugunsten von Männern werden rot, zugunsten von Frauen schwarz dargestellt.

Die Nummerierung/Reihenfolge bedeutet keinerlei Priorisierung, sondern soll lediglich das Referenzieren auf einzelne Punkte erleichtern.

  1. Nacktheit in der Öffentlichkeit:
    Frauen Ordnungswidrigkeit, Männer Straftat
  2. Genitalverstümmelung
    Mädchen haben das Recht auf einen unversehrten Körper, Jungen nicht
  3. Frauenquote und sonstige berufliche Frauenfördermaßnamen
  4. Das Sorge-, Umgangs-, Scheidungs-, Unterhaltsrecht benachteiligt strukturell Männer.
  5. Die Wehrpflicht ist zwar ausgesetzt, aber nicht abgeschafft, und betrifft lediglich Männer.
    Weniger Rechte für Männer bei Bundeswehr
  6. Im Falle einer (ungewollten) Schwangerschaft, hat nur die Frau das Recht zu bestimmen, was mit dem Kind passiert („Pille danach“, Abbruch, Austragen, „Babyklappe“, Adoption, Kind selbst aufziehen). Unabhängig davon hat der Mann die Pflicht zu zahlen (sh. auch 4.).
  7. Nur Frauen können Frauenbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragte wählen und werden.
  8. Mutterschutz und Stillpausen (OK – das wäre auch sinnlos für Männer),
    geringerer Kündigungsschutz bei Vätern in der Elternzeit
  9. Bei häuslicher Gewalt gehen die Behörden automatisch vom Mann als Schuldigen aus. („Duluth-Modell“)
  10. Öffentlich finanzierte Förderungen und Vergünstigungen für Frauen, wie Frauenparkplätze, Frauentaxis, o.ä, (evtll. Frauensauna)
  11. Ein Mann hat nur ein eingeschränktes Recht auf Feststellung der Vaterschaft (s)eines Kindes, das gegenüber den Rechten der Mutter und des Kindes untergeordnet ist.
    Weitere Unterschiede zu Lasten des sozialen oder biologischen Vaters. Sh. auch 4. und 6.
  12. Medizinische Versorgung: Vorteile für Frauen im Rehabilitationssport, Kostenübernahme der HPV-Impfung durch Krankenkassen nur für Mädchen
  13. Sexuelle Selbstbestimmung ist für Frauen weitergehend gesetzlich geschützt, während die Praxis der Rechtsprechung im Sexualstrafrecht in Männern einseitig Täter vermutet. Sh. auch 1. und 2.
  14. Vorteile bei Rentenversicherung und Riesterversicherung für Mütter gegenüber (erziehenden) Vätern
  15. Es existiert kein Äquivalent zu Frauenhäusern. Zufluchtsorte, Gewaltschutzmaßnahmen o.ä. beziehen sich häufig ausschließlich auf Frauen (und Kinder). Sh. auch 9.
    Hilfetelefongesetz nennt explizit nur Frauen.
  16. Es gibt öffentliche Toiletten, die Männer kostenlos benutzen dürfen, während Frauen für die Benutzung bezahlen müssen.
  17. Homosexuelle Männer dürfen nicht Blutspenden. Lesben dagegen schon.
  18. Laut Grundgesetz hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Über Väter wird keine Aussage getroffen.
  19. Arbeitsrecht: Das Arbeitsschutzgesetz begünstigt Frauen (z.B. durch niedrigere Lasten, die gehoben werden dürfen).

Liste wird bei Bedarf fortgesetzt und ergänzt (gekennzeichnet durch Unterstreichnung).

Schon reichlich seltsam, wenn jemand „gleiche Rechte“ fordert, wenn er bereits über mehr Rechte verfügt.

Nachtrag am 17. September 2015
Als ich diese Liste begonnen habe, war sie konzipiert als kompakte Gedankenstütze – vor allem für mich selbst, aber natürlich auch für alle anderen Interessierten.
Ich sehe jetzt, dass es durchaus sinnvoll wäre, die einzelnen Punkte zu belegen und nach bestimmten Kriterien zu ordnen.
Allein – mir fehlt sowohl das juristische Know-How, als auch die Zeit dafür.
Deshalb lasse ich die Liste erst einmal so stehen. Wer möchte, ist gerne willkommen, sie als Grundlage zu nehmen, um sie selbst weiter zu verbessern. Viele Hinweise stehen bereits in den Kommentaren.
Ich selbst kann dies – zumindest kurzfristig – nicht tun, werde die Liste jedoch ergänzen, sofern mir noch weitere Punkte bekannt werden.

Danke an alle für ihre konstruktive Mitarbeit!

Nachtrag am 4. Dezember 2015
Diese Liste wird weitergepflegt in Form von einzelnen Einträgen für jeden Punkt, die nach und nach erscheinen.
Eine Übersicht findet sich auf der Rechte-Seite.

Über Anne Nühm (breakpoint)

Die Programmierschlampe.
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213 Antworten zu Unterschiedliche Rechte

  1. aranxo schreibt:

    11. Das Recht, zu wissen, ob das geborene Kind auch tatsächlich das eigene ist. Die Frau weiß das automatisch, weil es aus ihrem Bauch kommt. Der Mann weiß das nicht, er muss es unter Umständen erst einklagen, und sein Bedürfnis, es genau wissen zu wollen, wird sogar als Affront betrachtet.

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  2. aranxo schreibt:

    Ich finde, wir sollten ein Flugblatt draus machen und beim „Aktionstag gegen Geschlechterdiskriminierung“ einen Infostand anmelden:
    http://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndForschung/Geschlecht/Themenjahr_2015/themenjahr2015_node.html#&slider1=2
    Ich fürchte nur, uns wird vorgeworfen werden, wir hätten eine einseitige Sicht auf die Dinge, während die bisherige Liste der Infostände geradezu vor Vielfalt stotzt:
    http://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sonstiges/Infostaende_Aktionstag_2015.pdf?__blob=publicationFile

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  3. tom174 schreibt:

    § 44 SGB IX 3:
    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
    (….)
    ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,

    Dann haben Männer kein Männerministerium..

    Ist kein Recht, aber da du auch Frauenparkplätze hast:
    12. Frauentage in der Sauna: https://tom174.wordpress.com/2014/05/28/ich-wurde-gerade-diskriminiert/

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    • „Vorteile für Frauen im Rehabilitationssport“ werde ich morgen noch ergänzen.

      AFAIK gibt es keine gesetzliche Grundlage, wie genau die Ministerien zu benennen sind. Das machen die Regierungen nach eigenem Gusto, und könnte (theoretisch) nach den nächsten Wahlen ganz anders sein.

      Die Frauentage in der Sauna betreffen kein gesetzliches Recht, sondern liegen in der Verantwortung der meist privatrechtlichen Betreiber.
      Sh. https://geschlechterallerlei.wordpress.com/2014/11/17/nur-fur-frauen/ insbesondere unterer Teil der Diskussion.
      Etwas anderes ist es, wenn Veranstaltungen für Frauen stattfinden, die aus öffentlichen Fördertöpfen gespeist werden. Das subsummiere ich unter Punkt 3.

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    • aranxo schreibt:

      Tom hat recht, das Ausweisen von Frauenparkplätzen kommt mehr einer unverbindlichen Aufforderung gleich. Es ist im Gegensatz zu Behindertenparkplätzen nicht strafbewehrt, wenn man dort parkt, ohne zur entsprechenden Gruppe zu gehören.

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      • Bombe 20 schreibt:

        aranxo,

        eins der Dinge, die ich gelernt habe, ist, daß das Zivilrecht oft die dickere Keule ist im Vergleich zu Straf- oder OwiRecht. Ein Knöllchen wegen Falschparkens ist Kleinkram gegen die Kosten, wenn der Betreiber einem das Auto abschleppen läßt, und das dürfte er dürfen wegen Hausrecht, Besitzstandsstörung, Einstellbedingungen, pipapo. Und dank der für Frauenparkplätze geforderten Videoüberwachung hätte er auch kein Beweisproblem.

        (Zwar sollte der Betreiber eigentlich kein Interesse haben, wegen so eines Affenschiß‘ einen Kunden zu verärgern, aber wenn man sich ansieht, wie viele Supermärkte sich mit der Parkräume KG ins Bett gelegt haben, mit den entsprechenden Folgen, wundert mich nichts mehr.)

        Es ist zwar richtig, daß die StVO keine Frauenparkplätze kennt, aber die Garagenverordnungen der Länder schreiben Betreibern idR vor, daß sie einen bestimmten Anteil von Parkplätzen als Frauenparkplätze ausweisen und entsprechende KinderSicherungen anbringen müssen. (Wobei z.B. die hessische auch erlaubt, stattdessen einfach das ganze Parkhaus videozuüberwachen.)
        Welche Folgen diese Ausweisung allerdings im Betrieb hat oder haben soll, ist AFAIK aber nicht geregelt.

        Trotzdem ist es ein gesetzlich verbrieftes Recht von Frauen, aber nicht von Männern, die Möglichkeit zum „angstfreien“ Parken zu haben.

        Bombe 20

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      • Frauenparkplätze sind zumindest zwingend einzurichten, zB § 4 VIII Garagenverordnung:

        Klicke, um auf Garagenverordnung.pdf zuzugreifen

        (8) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen sind mindestens 10 vom
        Hundert der Stellplätze als Frauenparkplätze einzurichten. Diese sind ausschließlich
        der Benutzung durch Frauen vorbehalten. Frauenparkplätze sind in der Nähe der
        Zufahrten anzuordnen. Frauenparkplätze sind als solche zu kennzeichnen

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  4. Die Gurke schreibt:

    Frauen stehen einige bequeme Verhüttungsmittel zur Verfügung, den Männern bleibt nur das unbeliebte Kondom.

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    • Bei dieser Liste geht es um gesetzliche Rechte.
      Die verschiedenen Verhütungsformen sind dagegen eine Folge biologischer Gegebenheiten.

      Und was heißt hier „bequem“?
      Hormonelle Kontraceptiva stellen einen massiven Eingriff in den Hormonhaushalt dar, mit etlichen möglichen Nebenwirkungen.
      Kondome dagegen schützen auch vor sexuell übertragbaren Krankheiten.
      Die Vasektomie eines Mannes ist wesentlich einfacher durchzuführen, als die Sterilisation einer Frau.

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  5. Matze schreibt:

    Subventionierte Frauentaxis um etwas gegen das von Frauenorganisationen geschürte subjektive Angstempfinden von Frauen zu machen:

    Klicke, um auf Informationsflyer-zum-Frauennachttaxi.pdf zuzugreifen

    Und natürlich das Frauen immerzu die Hauptopfer sind:

    http://www.focus.de/regional/mecklenburg-vorpommern/migration-traumatisierte-fluechtlingsfrauen-brauchen-besondere-betreuung_id_4929674.html

    und man für sie extra Geld und extra Leute bereit stellen muss. Aber so ist das eben in einer Gesellschaft die Frauen hasst… nicht wahr?

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  6. Bombe 20 schreibt:

    Wir haben seinerzeit in der AG Männer der Piratenpartei (mögen beide in Frieden ruhen) mal angefangen, alle Rechtsnormen zusammenzutragen, die Frauen und Männer unterschiedlich behandeln. Ist zwar nie fertig geworden, der letzte Stand ist vom Juni 2012 (Genitalverstümmelung fehlt deshalb z.B. noch ganz, sowohl §1631d BGB als auch §226a StGB) und vieles betrifft Regelungen zur Schwangerschaft, aber es ist schon eine ganz schöne Sammlung geworden.

    Das Pad ist zwar nicht öffentlich, aber ich habe es mal exportiert:
    http://www.xup.in/dl,10626531/Gesetze-rev.88.pdf/

    B20

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  7. elmardiederichs schreibt:

    Punkt 6 bedeutet im Grunde, daß dem Mann das Recht auf Ablehnung der Vaterschaft fehlt.

    Ergänzt werden sollten noch:

    Die sexuelle Selbstbestimmung ist bei Frauen umfassender geschützt als bei Männern: Eine Frau, die z.B. während einer Narkose ohne ihr Wissen künstlich befruchtet wird, kann wegen Körperverletzung klagen. Ein Mann, dem ein Kind untergeschoben wird, kann das Strafrecht nicht für sich arbeiten lassen. Zwangsvaterschaft ist eine Strafbarkeitslücke, die analog §§263, 177 StGB geschlossen werden müßte.

    Bei Punkt 5 ist die Wehrpflicht nicht das alleinige Problem: Die Musterung ist weiterhin für alle Männer verpflichten und sie beinhaltet ein Abtasten der Geschlechtsteile, was häufig von einer Ärztin und in Anwesendheit einer Krankenschwester gemacht wird. Eine Wahl des Geschlechtes des Arztes haben die Männer dabei nicht.

    Desweiteren sind Frauen bei der Bundeswehr explizit vor sexueller Belästigung und Diskriminierung im Dienst gesetzlich geschützt und sie können auch ihren Arzt selbst wählen. Diese Rechte haben Männer nicht.

    Die biologische Vaterschaft verpflichtet nur, sie berechtigt nicht. Im dem Fall, wo eine Mutter ihr Kind an der Babyklappe abgibt, lebt folglich das Sorgerecht des biologischen Vaters nicht automatisch auf. Er muß sich wie nicht-Verwandte um eine Adoption bemühen.

    Die Existenz der sozialen Vaterschaft, inklusive der Regelung, daß alle von der Ehefrau in der Ehe geborenen Kinder rechtlich automatisch den Ehemann als Vater haben, ist eine strukturelle Benachteiligung der Männer. Gegenüber den Kindern hat die Mutter das Recht, den biologischen Vater zu verschweigen und jeder Vaterschaftstest, den die Mutter nicht erlaubt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

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  8. Plietsche Jung schreibt:

    Tja, Frauen haben es so schwer im Leben, da muss man ihnen scheinbar sogar gesetzlich auf die Sprünge helfen.

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    • Eigentlich nicht. Das war vielleicht einmal früher so.
      Trotzdem hält sich hartnäckig der Glaube, dass Frauen benachteiligt seien. Aber ich sehe nicht, wo.
      Ich habe lange überlegt, ob Frauen nicht doch irgendwo Nachteile gegenüber Männern hätten, aber das einzige, das mir eingefallen ist, war die Toilettensituation auf dem Volksfest, wo Frauen lange anstehen und dann noch zahlen mussten, während Männer einfach die in ausreichender Zahl vorhandenen Pissoirs nutzen.

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      • Plietsche Jung schreibt:

        Du hast Recht. Zumindest sieht es so aus. Aber es wird sicher ein paar Emanzen geben, die das anders sehen.

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      • Bombe 20 schreibt:

        breakpoint,

        ich glaube gar nicht mal, daß es auf Volksfesten mehr Herren- als Damenklos gibt. Die üblichen Toilettenwagen, die ich so kenne, haben auf der Herrenseite drei oder vier Urinale und zwei Kabinen. Die Damenseite habe ich zwar noch nie genauer in Augenschein genommen, aber es sieht für mich so aus, als könnten da durchaus fünf oder mehr Kabinen zu finden sein.
        Die unterschiedliche Länge der Schlangen dürfte eher etwas mit biologischen Unterschieden zu tun haben.

        Und dann kommt noch dazu, daß viele Frauen es offenbar als ihr Recht ansehen, die wenigen Herrenkabinen auch noch mitzubenutzen, und zwar ohne jede Rücksicht auf die Intimsphäre oder das Schamgefühl der Männer an den Pissoirs. Da habe ich schon einige Geschichten gelesen und selbst erlebt…

        Wobei es bei dem Thema tatsächlich eine Bevorzugung von Männern durch öffentliche Stellen für Deine Liste gibt: In (einigen?) öffentlichen Klos in Köln müssen Frauen 50 Cent bezahlen, während sie für Männer kostenlos sind. Begründet wird das mit den vielen männlichen Wildpinklern.

        (Dabei mußte ich spontan an Babyklappen denken: Die wurden ja eingerichtet, weil zu viele Mütter ihre neugeborenen Babys umgebracht haben, und da gab es aus Männerrechtlerkreisen die zynische –und nein, nicht ernst gemeinte– Frage, wie viele Väter das wohl tun müßten, bevor der Gesetzgeber ihnen das Recht gibt, die Vaterschaft auszuschlagen.
        In diesem Sinne müssen sich wohl nur genug Kölnerinnen hinter –der besser noch: sichtbar vor– irgendwelche Büsche hocken, damit auch sie kostenlose WCs bekommen.)

        Und die Stadt Frankfurt hat wohl aus dem gleichen Grund auch einige sehr öffentliche Pissoirs aufgestellt. Ich habe so ein Ding das erste Mal auf dem Museumsuferfest gesehen und mich gefragt, ob das jetzt Kunst oder ernst gemeint ist. Wobei Frankfurt ja auch mal Experimente mit mit Damenpissors gemacht hat — dem Vernehmen nach wurden die nicht wirklich begeistert angenommen.

        Bombe 20

        BTW, könnte es sein, daß noch ein Kommentar von mir seit gestern Abend im Spamfilter hängt?

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        • Meine Bemerkung mit den Toiletten bezog sich darauf: https://breakpt.wordpress.com/2015/05/27/neunhundertneunundachtzig-20474592/

          Dort gab es viele fest eingebaute Damenkabinen (für die man an der Toilettenfrau vorbei musste), und ein paar wenige Herrenkabinen.
          Außerdem gab es auf dem Gelände verteilt mehrere Pavillons mit Pissoirs.

          Aber OK – niemand soll mir vorwerfen, dass die Liste Männerprivilegien nicht berücksichtigt. Ich werde die kostenlose Toilettenbenutzung mitaufnehmen.

          Deinen anderen Kommentar habe ich aus dem Spam befreit. Keine Ahnung, wie ich Akismet abgewöhne, einfach Kommentare eigenmächtig zum Spam zu legen, ohne mich darüber zu benachrichtigen.

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      • maennlichermensch schreibt:

        Auch fürs Pissoir musst du als Mann zahlen. 50 Cent für eine Stange Wasser abstellen. Ein gutes Geschäft für die Toilettenbetreiber.

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        • Das wird unterschiedlich gehandhabt. Mancherorten ist es schon so, dass Frauen zahlen müssen, Männer nicht.
          Das ist aber auch der einzige Fall an Benachteiligung von Frauen, der mir eingefallen ist.

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        • Bombe 20 schreibt:

          maennlichermensch,

          meinst Du allgemein oder in diesem konkreten Fall? Daß meist auch Männer zahlen, ist klar, aber dieses spezielle Kölner Klohäuschen war ja gerade wegen dieser Besonderheit Gegenstand von Presse- und sogar Fernsehberichterstattung.

          (Im Gegensatz übrigens zur öffentlichen Toilette am Frankfurter Paulsplatz, für die ich aus eigener Anschauung das gleiche berichten kann: Stehbecken für Männer sind kostenfrei, Sitzgelegenheiten kosten dort dagegen genau wie die Frauenseite. Es wird wirklich Zeit, daß die deutsche Regierung wenigstens dem Beispiel der französischen folgt, um Frauen anderweitig finanziell zu entlasten, und die Mehrwertsteuer auf Tampons reduziert!)

          B20

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  9. chrima schreibt:

    12. Rente: „Erziehen Mutter und Vater das Kind gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Zeit [auf die Rente angerechnet]. Soll der Vater die Kindererziehungszeit erhalten, müssen die Eltern eine gemeinsame Erklärung bei der Rentenversicherung abgeben. Diese kann dann rückwirkend höchstens für zwei Monate gelten.“
    Siehe http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/4_Presse/infos_der_pressestelle/02_medieninformationen/03_pressematerial/pressemappen/familie_und_rente/03_kinder_bringen_mehr.html

    Im Klartext: Erziehen beide aber die Mutter weigert sich die gemeinsame Erklärung zu unterschreiben kassiert sie auch die Rente die eigentlich dem Vater zusteht.

    13. Während eine Frau ab Feststellung einer Schwangerschaft automatisch durchgehend Kündigungsschutz bis zum Ende der Erziehungszeit genießt, muss der Vater sehr genau aufpassen wann er seine Vatermonate beantragt.
    Wenn er die Erziehungszeit mehr als 8 Wochen vor geplanten Antritt der Erziehungszeit beantragt, kann der Arbeitgeber ihm noch kündigen. Andererseits muss er die Erziehungszeit spätestens 7 Wochen vor geplanten Antritt beantragen. D.h. der Vater hat genau eine Woche in der er gefahrlos Elternzeit beantragen kann.
    Statt solch merkwürdiger Fristen wäre Kündigungsschutz ab Antragsstellung angebracht.

    Noch zwei Punkte die mir spontan einfallen. Zu meiner Überraschung und Freude musste ich feststellen, dass eine andere gesetzliche Benachteiligung von Männern inzwischen beseitigt ist: Screening auf Hautkrebs wird von den Krankenkassen nun auch für Männer ab 35 Jahren gezahlt.

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  10. Pingback: Aktionstag „Gleiches Recht. Jedes Geschlecht.“ der Antidiskriminierungsstelle ohne Männer | Familienschutz

  11. Stapel Chips schreibt:

    Zudem sei noch der Exhibitionismusparagraph erwähnt
    http://dejure.org/gesetze/StGB/183.html
    der ausdrücklich sagt, dass nur ein Mann diese Straftat vollführen kann. Dies ist sogar Bundesverfassungsgerichtlich bestätigt.

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  12. Dummerjan schreibt:

    Lebenserwartung, Selbstmordrate und Obdachlosigkeit.
    Berufskrankheiten und beruflich bedingte Unfälle.
    Kostenübernahme bei Vorsorgeuntersuchungen.
    Unisex in der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Gesetzliche Krankenversicherung: Bei gleicher Mordbiditätslast wird für männliche Versicherte 10 % weniger ausgezahlt – Vorsorge für Männer ist für GKV weniger lohnend.

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    • Lebenserwartung etc. sind ja nicht gesetzlich festgeschrieben (höchstens vielleicht die indirekte Folge).

      Wie die Kostenübernahme bei Vorsorgeuntersuchungen geregelt ist, weiß ich gar nicht genau. Aber es wäre sicherlich genauso unsinnig, Männern ein Recht auf Gebärmutterhalsabstrich einzuräumen, wie Frauen ein Recht auf Prostatauntersuchung.
      Was dagegen z.B. sinnvoll wäre – und was auch aufgelistet ist – wäre die Kostenübernahme von HPV-Impfungen für Jungen.

      Versicherungen beruhen auf rein statistischen Erwartungswerten, und hier wird explizit nicht nach Geschlechtern getrennt.
      Dem einzelnen Individuum wird das nicht unbedingt gerecht, aber dem Ensemble der betrachteten Gruppe (hier Männer + Frauen) wohl schon.
      Inwieweit dies „gerecht“ ist, darüber könnte man streiten. Es ist jedoch einfach eine Konsequenz der Gleichmacherei.

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  13. Kai V schreibt:

    Nachdem ich meine Exfrau umgebracht habe würde ich als sorgebrechtigter Vater gerne mal nen Knast genannt bekommen in den ich mein kleines Kind (noch nicht schulpflichtig) mitnehmen kann…
    http://www.welt.de/regionales/duesseldorf/article13941786/Im-Frauenknast-Mama-war-nicht-immer-ganz-lieb.html
    Einen wo mein Kind mich besuchen kann gibt es ja leider auch nur selten…

    Wird aber daran liegen dass ich als Mann eh länger für so ne Tat in den Knast muss, eine schlechtere Sozialprognose erhalte und vor Gericht eh schlechtere Karten hab.

    Macht nix, dafür kann ich dann mein Abi nachmachen, evtl. erhalte ich ja im Knast die gleichen Noten wie die Frauen in meiner Klasse.

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    • Tja, ich vermute mal, solche Fälle sind extrem selten, und ich möchte die Liste nicht mit eher hypothetischen Einzelbeispielen aufblähen.
      Sollte die Nachfrage nach Gefängnisplätzen für Väter mit Kind allerdings zunehmen, ergänze ich die Liste gerne entsprechend.

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      • Kai V schreibt:

        „Tja, ich vermute mal, solche Fälle sind extrem selten, und ich möchte die Liste nicht mit eher hypothetischen Einzelbeispielen aufblähen.“

        Ja genau da ist ja dass Problem. Hätte es so einen Knast gegeben wäre die Olle längst unter der Erde!!! Diskriminierung!!!
        Wer Ironie findet darf sie behalten…

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  14. Kai V schreibt:

    Da es nur um gleiches Recht geht, die feministische Verfassungsrichterin Jutta Limbach, die über Parteiproporz auf SPD-Karte dahingekommen ist, hat mal in ner Verfassungsbeschwerde festgestellt das die Ungleichbehandlung der Geschlechter im Sexualstrafrecht nach ihrer persönlichen Meinung so eigendlich ganz ok ist. Die Verfassungsbeschwerde:
    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk19990322_2bvr039899.html

    Daraus:
    Art. 3 Abs. 2 und 3 GG ist auf diese Bestimmung des Sexualstrafrechts nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 6, 389 ).

    Das alte Urteil „BVerfGE 6, 389“ ist von 1954, also einer Zeit als die meisten Richter noch durch so ne braune Sosse sozialisiert waren. Der Verfassungsrichter orakelt hier:
    „Diese Feststellung wird noch dadurch bestätigt, daß in dem Kampf um die Gleichberechtigung der Geschlechter von einer Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Homosexualität niemals die Rede war.“

    Sehr interessant, aber wovon wann und wo die Rede war, ist nicht die Aufgabe eines Verfassungsrichters.

    Noch besser:
    „Auch bei der Schaffung der Absätze 2 und 3 des Art. 3 GG wurde nicht daran gedacht, daß diese Bestimmung in das geltende Sexualstrafrecht zugunsten einer formalen Gleichstellung der Geschlechter eingreifen könne. Allerdings kann der Gesetzesgeschichte für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen des Grundgesetzes ausschlaggebende Bedeutung in der Regel nicht zukommen. Doch spiegelt sich in der Tatsache, daß der Verfassunggeber eine solche Folge gar nicht erwogen hat, das natürliche Gefühl für die Verschiedenheit männlicher und weiblicher Homosexualität.“

    Hier hört man den Verfassungs noch die Hacken zusammen schlagen und Heil Hitler rufen. Der Führer, äh Verfassunggeber hat es halt nicht erwogen, was soll ich dummer Beamter hier am Verfassungsgericht überhaupt machen!

    Hier zitiert der Verfassungsrichter aus einem Gutachten:
    „Die konstitutionellen Unterschiede, die zwischen Mann und Frau im Gebiete der Geschlechtsausstattung bestehen, deuteten eine Ergänzungsbedürftigkeit der beiden Geschlechter an: beide seien zum Vollzug regulären Sexuallebens aufeinander angewiesen.
    91
    Die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weise dabei dem Mann und der Frau verschiedene Funktionen zu: Dem Manne eine mehr bedrängende und fordernde, der Frau eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion. Diese Unterschiede der physiologischen Funktion ließen sich aus dem ganzheitlichen Zusammenhang des geschlechtlich differenzierten menschlichen Seins nicht ausgliedern. Sie seien mitkonstituierend für Mann und Frau. Von Natur aus sei dem Manne das Fordernde und Drängende, der Frau das Ausweichende und Hingebende eigen.“

    Der damalige Verfassungsrichter hat durch diverse Gutachten festgestellt dass männliche und weibliche Homosexualität unterschiedlich ist, so gibt es 1000de von homosexuellen Männern, aber bei Frauen ist das meist nur ne Phase etc. etc. etc. Sowas nimmt Tante Limbach dann herann um eine Ungleichbehandlung der Geschlechter im GG zu zementieren! Aber für Quote isse…

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  15. david schreibt:

    Ich finde, dass durch Punkt 6 noch nicht ganz abgedeckt ist, dass die Frau zahlreiche Möglichkeiten hat, sich bei einer ungewollten Schwangerschaft jeglicher Verantwortung zu entziehen: nicht nur durch Pille danach und Abtreibung, sondern auch durch die anonyme Geburt + Adoptionsfreigabe und die sogenannte „Babyklappe“

    Wieso ist die Frauenquote nicht aufgeführt?

    Wo ich mich nicht so genau auskenne und auch nicht weiß ob es dazu gehört:
    unterschiedliche Leistungskriterien für die Anstellung bei Zoll, Bundeswehr, Polizei sowie Sportnoten?

    Die größte Benachteiligung besteht für mich vor allem durch das reichhaltige Angebot an institutionalisierter Frauenförderung, Frauenpolitik, Stipendien nur für Frauen etc.
    Ich weiß nicht, ob das teilweise auch gesetzlich verankert ist.

    Auf jeden Fall eine gute Liste, die zur Verlinkung geeignet ist.

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    • Ich werde Punkt 6 noch erweitern.

      Die Frauenquote ist in Punkt 3, der auch jegliche Art institutionalisierter Frauenförderung u.ä. abdecken soll.

      Von den angesprochenen Leistungskriterien bei Zoll etc. habe ich null Ahnung.
      Wenn mir jemand da Genaueres sagen kann, könnte ich es evtll. hinzufügen.

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      • HansG schreibt:

        Die Bundeswehr fordert von ihren Soldaten, dass sie jährlich das Deutsche Sportabzeichen ablegen. Dabei gelten für Männer und Frauen unterschiedliche Kriterien.

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        • Die unterschiedlichen Anforderungen spiegeln dort m.E. das unterschiedliche körperliche Leistungsniveau wieder. Es wird ja auch nach dem Alter differenziert.

          Inwiefern es sinnvoller wäre, eher Körpermasse und Körpergröße als Kriterium zu nehmen, darüber könnte man natürlich diskutieren.

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          • HansG schreibt:

            Solange es nur um das Sportabzeichen geht sind die unterschiedlichen Anforderungen auch völlig in Ordnung.

            Für die Verwendung bei der Bundeswehr hingegen sollte nur die absolute Leistungsfähigkeit zählen. Wenn man sich als Beispiel den 10km Lauf herausnimmt, kann man deutlich sehen, dass eine Frau das Abzeichen in Gold erhälten würde, für eine Leistung bei der ein Mann nicht einmal mehr Bronze erhält und damit nicht mehr für den Dienst qualifiziert ist.

            Nicht grundslos sorgen unter Anderem die unterschiedlichen Anforderungen für Unmut in der Truppe.

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            • Wenn die absolute körperliche Leistungsfähigkeit das Kriterium wäre, könnten wohl nicht viele Frauen mithalten.
              Läuft also auf Benachteiligung von Männern hinaus, um eine nennenswerten Frauenanteil zu haben.

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            • HansG schreibt:

              Richtig. Zumindest nicht ohne zusätzliches Training, das für das Berufsbild notwendig wäre. Schließlich ist aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit auch nicht jeder Mann für den Dienst geeignet.

              Da es aber politischer Wille ist den Frauenanteil zu erhöhen wird dies auf Kosten der Einsatzfähigkeit der Truppe erkauft.

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        • Bombe 20 schreibt:

          Bei „Bundeswehr“ fiel mir noch die (relativ) neue Dienstvorschrift A-2630/1 „Das äußere Erscheinungsbild der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“ ein.

          Die erlaubt Soldatinnen z.B. beliebige Haarlängen, solange die Haare „gezopft“ oder gesteckt getragen werden (Punkt 204), während die von männlichen Soldaten bei aufrechter Kopfhaltung den Kragen nicht berühren dürfen (Pkt. 202). Ebenso dürfen nur Soldatinnen dekorative Kosmetik benutzen (ja, gut…) (Pkt. 302) und Ohrstecker tragen (Pkt. 501).

          Und bei Gelegenheiten, zu denen der Gesellschaftsanzug getragen wird, dürfen Soldatinnen dem Anlaß angemessen diese Vorschriften noch großzügiger auslegen und zudem farbigen Nagellack tragen. (Klarlack ist interessanterweise auch im Dienst beiden Geschlechtern erlaubt.)

          Daran, daß das alles total rechtmäßig ist, dürfte nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2013 zur Vorgängervorschrift (Az. BVerwG 1 WRB 2.12) kaum ein Zweifel bestehen. Die Richter entschieden da, daß lange Haare eine geeignete Maßnahme zur Förderung von Frauen darstellen.

          Da sieht man mal, wie wenig Ahnung ich vom Militär habe. Unter Frauenförderung dort hätte ich mir nämlich etwas anderes vorgestellt, und irgendwie fehlt mir auch die Vorstellungskraft, wie ein Zopf eine Frau in der Bundeswehr fördern könnte. (Also, in Abwesenheit von Maschinen mit sich bewegenden Teilen jetzt. Aber die Art von (Be)Förderung kann ja keiner wollen. Autsch!)

          Bombe 20

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          • HansG schreibt:

            Das mit den langen Haaren ist keine so neue Erfindung. Es gab in der Bundeswehr bereits 1971 einen Haarnetz-Erlass, nachdem es Männern erlaubt war lange Haare zu tragen. Man hätte damals schlicht versucht die hohe Zahl an Wehrdienstverweigerungen zu reduzieren.

            Interessant dabei ist die Begründung für die Aufhebung des Erlasses. In der Truppe währe es zu erhöhtem Ausfall wegen Verkühlung durch nasses Haar gekommen. Frauenhaare trocknen bestimmt schnelller. 😉

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            • Frauenhaare trocknen bestimmt schnelller.

              Tun sie definitiv nicht.
              Nach dem Schwimmen etwa sind meine Arme früher vom Föhnen lahm als meine Haare trocken.
              An der Luft dauert es etliche Stunden, und ich habe mich durchaus schon deswegen erkältet.

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          • Das ist interessant.
            Ich glaube eigentlich nicht, dass ein übermäßiges Interesse von Männern besteht, geschminkt im Dienst zu erscheinen. Da könnte man solche Vorschriften durchaus angleichen.

            Weißt du, ob es bei der Polizei ähnlich geregelt ist?

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            • Bombe 20 schreibt:

              breakpoint,

              ach, so ein metrosexueller Major, gayer Gefreiter oder Hipster-Hauptmann mit dezentem Lidstrich ist doch bestimmt sehr schick. Aber zugegeben, bei geschminkten Soldaten denke ich auch eher an sowas kleidsames. Das ist immerhin auch unisex-geeignet. (Die ansonsten höchst undienstmäßige Aufmachung der Damen auf dem zweiten Bild liegt übrigens daran, daß es sich dabei um minderjährige Schülerinnen(!) bei einer mehrtätigen „Informations“veranstaltung an einer Artillerieschule der Bundeswehr in Form eines Klassenausflugs handelt.)

              Weißt du, ob es bei der Polizei ähnlich geregelt ist?

              Ach, Landesrecht ist immer so unübersichtlich. Aber auf der Suche nach dem Urteil über den Bundeswehr-Haarerlaß bin ich gestern auch über die Entscheidung BVerwG 2 C 3.05 gestolpert, dessen zugehörige Pressemeldung mit Anordnung „Haare in Hemdkragenlänge“ für Polizisten unverhältnismäßig überschrieben ist.

              Darin kam das Bundesverwaltungsgericht 2006 noch zu so erstaunlichen Erkenntnissen wie

              Demgegenüber beeinflussen Regelungen für die Gestaltung der Haar- und Barttracht zwangsläufig die private Lebensführung. Sie nehmen Beamten die Möglichkeit, eigenverantwortlich darüber zu bestimmen, wie sie als Privatpersonen wahrgenommen werden wollen. Der Zwang zu einem unerwünschten, vielleicht sogar innerlich abgelehnten Aussehen kann das psychische und soziale Wohlbefinden beeinträchtigen. Zudem springt die Haar- und Barttracht anderen sofort ins Auge; sie kann deren Eindruck prägen und ihr Verhalten bestimmen.

              und

              Hinsichtlich der Haartracht von Männern ist ein Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen zu verzeichnen. […] Es ist nicht mehr nachvollziehbar, lange Haare selbst dann als unkorrekt oder unseriös zu bewerten, wenn sie gepflegt sind und trotz ihrer Länge zurückhaltend und nicht überspannt anmuten, etwa wenn sie in bestimmter Weise zu einem Zopf zusammengebunden sind.

              Daher befand es:

              Auf ein gleichförmiges Erscheinungsbild uniformierter Beamter kann der Dienstherr nur hinwirken, wenn diesen – wie etwa den Angehörigen eines Musikkorps oder eines Wachbataillons – unmittelbar repräsentative Aufgaben zugewiesen sind.

              Daran gemessen ist der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG wohl der Meinung, die Bundeswehr sei in toto nur noch Dekoration (oder das psychische und soziale Wohlbefinden von Soldaten nur von untergeordneter Bedeutung) — was angesichts von nicht fliegenden Hubschraubern und nicht treffenden Gewehren in beiden Fällen keine vollkommen unplausible Ansicht ist. SCNR

              Bombe 20

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            • Polizisten dürfen also im Gegensatz zu Soldaten lange Haare tragen.
              Danke.

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  16. david schreibt:

    Ein indirekter aber sehr massiver Nachteil besteht auch durch die gesetzlich eingeführten Unisex-Tarife, wenngleich das unter dem Deckmantel der Gleichberechtigung daherkam.
    Dadurch, dass Versicherungen zwar Alter, Behinderung und alle möglichen unbeinflussbaren demographischen Variablen zur Berechnung des individuelle Risikos heranziehen dürfen, aber willkürlicherweise nicht mehr das Geschlecht, entsteht für Männer durchschnittlich ein großer ökonomischer Nachteil. Dieser führt im Grunde dazu, dass sich viele Versicherungen für Männer nicht mehr rentieren (wenn man mal davon ausgeht, dass Kosten und Nutzen sich zum Marktpreis die Waage halten würden). Aus diesem Grund habe ich beispielsweise keine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, daher würde ich durchaus von struktureller Benachteiligung durch ein Gesetz sprechen.

    Eine strukturelle Benachteiligung liegt auch im Rentensystem vor, wo weder Rentenhöhe noch Eintrittsalter an die wesentlich höhere Rentenbezugsdauer von Frauen angepasst sind. Durch die Unterschiede in der Lebenserwartung, Witwenrente, Mütterrente werden Frauen massiv durch Männer subventioniert.

    Weiterer Punkt: Männer dürfen bei vorliegender Homosexualität nicht blutspenden (scheint mir aber doch nachvollziehbar begründet)

    Die Musterung wurde übrigens meines Wissens nach abgeschafft.

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    • Über die Unisex-Tarife hatte ich schon Dummerjan geantwortet.

      Den Punkt mit dem Blutspenden werde ich noch in die Liste aufnehmen.

      Das mit der Musterung hatte ich erst mal Elmar geglaubt. Ich muss das wohl noch mal recherchieren.
      Weiß jemand definitiv, ob die Musterung noch weiterhin durchgeführt wird?

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      • krams schreibt:

        Weiß jemand definitiv, ob die Musterung noch weiterhin durchgeführt wird?

        Der Wikipedia zufolge wird die Musterung (außer bei Freiwilligen) nicht mehr durchgeführt:

        Im Rahmen der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland ist ab 2011 auch die Musterung weggefallen.

        https://de.wikipedia.org/wiki/Musterung#Ablauf_in_Deutschland
        Alle Tauglichkeitsstatistiken, die ich kenne, enden denn auch spätestens 2010.

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      • Bombe 20 schreibt:

        breakpoint,

        zum Glück (Ich hätte beinahe „natürlich“ geschrieben, aber tatsächlich hatte die SPD etwas anderes gefordert.) haben mit der Aussetzung der Wehrpflicht auch die Musterungen und die Wehrerfassung aufgehört (im Dezember 2010, IIRC). Mittlerweile ist auch der Großteil der einschlägigen Verwaltungsstrukturen (Kreiswehrersatzämter und Wehrbereichsverwaltungen), deren einziger Zweck demnach die Einschränkung von Grundrechten junger Männer war, aufgelöst.

        Aber
        1. die gesetzlichen Grundlagen, die Männer zur Hinnahme dieser Untersuchungen verpflichten, sind noch immer in Kraft (aus dem Kopf irgendwo in der Gegend von §19 WPflG) und
        2. die Verwaltungsvorschriften (hier v.a. ZDv 46/1) und die Praxis bei Bewerber- und Einstellungsuntersuchungen von Freiwilligen unterscheiden weiterhin zwischen den Geschlechtern. So werden (Das ist jedenfalls mein letzter Stand.) weibliche Bewerber ausschließlich in Anwesenheit von weiblicher Assistenz untersucht und dürfen zumindest die Unterhose anbehalten, während bei männlichen Bewerbern die auch weit überwiegend weibliche Assistenz bei der Untersuchung der Genitalien zuschauen darf.

        Ich würde aber auf jeden Fall krams‘ Einwand mit dem Vorschlag unterstützen, die Liste in Diskriminierung in bundes- oder landesrechtlichen Normen (Gesetze und Verordnungen) einerseits und Verwaltungsvorschriften (oder gar -praxis, aber das halte ich eigentlich schon für Off Topic und ist letztlich schlecht belegbar) andererseits zu trennen.

        Bombe 20

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        • die Liste in Diskriminierung in bundes- oder landesrechtlichen Normen (Gesetze und Verordnungen) einerseits und Verwaltungsvorschriften

          Sinnvoll wäre das zweifellos, aber mir fehlt das juristische Wissen, um dies zu trennen, und auch die Zeit, im Detail zu recherchieren.

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          • Bombe 20 schreibt:

            breakpoint,

            okay, ich schau mal, was ich nächste Woche tun kann.

            B20

            Gefällt 1 Person

          • krams schreibt:

            Ich fang‘ mal an…

            1) §183 StGB, für Frauen nur der geschlechtsneutrale §183a. Reine Nacktheit nicht strafbar nach §183, Erregungsabsicht muss vorhanden sein (BayObLG, Urteil vom 16. 6. 1998 – 2 St RR 86-98)
            2) §1631d BGB
            5) Art. 12a GG, §1 WPflG (und im Prinzip alle folgenden), Aussetzung in §2: „Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.“
            10) Für Brandenburg z.B. BbgGStV § 5(2) „In Großgaragen müssen mindestens 30 Prozent aller Einstellplätze als Einstellplätze für die Kraftfahrzeuge von Frauen gekennzeichnet werden“. Für andere Bundesländer die entsprechenden Garagenverordnungen (BW wurde ja schon genannt).
            17) Transfusionsgesetz selbst enthält kein Verbot, § 12a Abs. 1 TFG verpflichtet die Bundesärztekammer, Richtlinien zu erarbeiten, darin Ausschluss (http://www.pei.de/SharedDocs/Downloads/blut/banz/haemotherapierichtlinien-anpassung-2010.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Punkt 2.2.1 „Kriterien für den Dauerausschluss“)

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  17. krams schreibt:

    „9. Bei häuslicher Gewalt gehen die Behörden automatisch vom Mann als Schuldigen aus.“
    Das ist aber auch eher die Praxis als die gesetzliche Regelung, oder? Passt daher systematisch nicht so ganz rein.
    „13. Sexuelle Selbstbestimmung ist für Frauen weitergehend gesetzlich geschützt, während das Sexualstrafrecht in Männern einseitig Täter vermutet. Sh. auch 1. und 2.“
    Das ist m.E. nur beim Exhibitionismusparagrafen 183 der Fall – und ob damit die sexuelle Selbstbestimmung weniger geschützt wird, ist zweifelhaft (Trotzdem sollte der §183 natürlich geschlechtsneutral formuliert oder entfernt werden). Die restlichen Paragrafen des Sexualstrafrechts sind zumindest in der Auslegung der meisten Kommentatoren (der §177 ist in Bezug auf Vergewaltigung von Männern recht unklar formuliert) geschlechtsneutral. Genitalverstümmelung würde ich nicht zum Sexualstrafrecht zählen (gefährliche Körperverletzung).
    Die Rechtssprechung in der Praxis ist natürlich wieder eine andere Baustelle…

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    • zu 9. Ich nehme an, dafür gibt es zumindest eine Dienstanweisung o.ä., dass die Behördenmitarbeiter danach zu handeln habe.
      Sollte dem nicht so sein, kann ich den Punkt auch rausnehmen.

      zu 13. Ist nicht immer ganz eindeutig geregelt, aber läuft halt in der Praxis meist zu Ungunsten des Mannes ab.

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      • krams schreibt:

        Ich nehme an, dafür gibt es zumindest eine Dienstanweisung o.ä., dass die Behördenmitarbeiter danach zu handeln habe.

        Kann ich mir nicht vorstellen, das wäre ja explizit rechtswidrig. Die Praxis läuft in der Tat meistens so, aber das würde ich eher auf die Stereotype bei den Beteiligten (Polizei, Jugendamt, teilweise leider auch die betroffenen Männer selbst) zurückführen.<

        Ist nicht immer ganz eindeutig geregelt, aber läuft halt in der Praxis meist zu Ungunsten des Mannes ab

        Doch, das ist ) sogar ziemlich eindeutig geregelt. Das Sexualstrafrecht enthält (mit den beschriebenen Ausnahmen) keinerlei geschlechtsspezifische Vermutungen hinsichtlich der Täterschaft. Die Rechtssprechung mag in der Praxis davon abweichen (wobei wir i.A. immer noch weit entfernt sind von Zuständen wie an us-amerikanischen Colleges).

        Nicht falsch verstehen, ich finde die Liste gut und sinnvoll, sie wirft aber m.E. gesetzliche Benachteiligung und Benachteiligung durch die Handlungspraxis staatlicher Institutionen und deren Mitarbeiter in einen Topf. Als „unterschiedliche Rechte“ im engeren Sinn würde ich nur ersteres sehen. Mir fehlt da einfach die begriffliche Trennschärfe.

        Auf der anderen Seite, dafür sind ja bekanntlich die Mathematiker zuständig, der Physiker oder die Physikerin an sich sieht das ja eher locker ;).

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        • Ich sehe, was du meinst, und stimme dir auch zu.
          Es wäre sicherlich besser, wenn jemand mit juristischen Kenntnissen diese Liste führen würde.
          Ob die Gesetze jetzt explizit so formuliert sind, oder ob nur die Praxis der Rechtsprechung darauf hinausläuft – im Endeffekt kommt es doch auf das Ergebnis an.

          Und – wie du ganz richtig erkennst – als Physikerin bin ich da pragmatisch.

          Das ist auch bestimmt noch nicht der letzte Stand der Liste. Verbesserungen sind noch möglich.

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          • krams schreibt:

            Ob die Gesetze jetzt explizit so formuliert sind, oder ob nur die Praxis der Rechtsprechung darauf hinausläuft – im Endeffekt kommt es doch auf das Ergebnis an.

            Da stimme ich Dir zu – aber der Nachweis der Benachteiligung in der Praxis ist weitaus schwieriger zu führen. Bei gesetzlicher Benachteiligung reicht das Gesetz selbst als Quelle, für die Spruchpraxis bedarf es einer Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe der Urteile – und da ist mir nichts bekannt, was eine einseitige Auslegung des Sexualstrafrechts durch die Gerichte belegen würde (und übrigens auch nichts, was sie widerlegt). Womit ich nicht sagen will, dass es eine solche nicht gibt, ich halte sie sogar für wahrscheinlich aufgrund der verbreiteten Opfer-Täter-Stereotype, sehe sie aber nicht als nachgewiesen oder gar quantifiziert an.
            Deshalb habe ich etwas Bauchschmerzen mit diesen Punkten.

            Wie auch immer, bin gespannt auf die weitere Entwicklung Deiner Liste.

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            • Hm. Vielleicht sollte ich die Punkte besonders kennzeichnen, bei denen der Gesetzestext zwar neutral ist, aber die Rechtsprechung ihren Spielraum einseitig nutzt.

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            • krams schreibt:

              @breakpoint fände ich sinnvoll, auch die von Bombe20 vorgeschlagene Sortierung in Gesetze und Verwaltungsvorschriften.

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            • Carnofis schreibt:

              „Bei gesetzlicher Benachteiligung reicht das Gesetz selbst als Quelle, für die Spruchpraxis bedarf es einer Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe der Urteile – und da ist mir nichts bekannt, was eine einseitige Auslegung des Sexualstrafrechts durch die Gerichte belegen würde“

              Darf ich da ein berühmtes Beispiel liefern?
              Den Inzest-Fall des Patrick S. mit seiner Schwester Susann K.
              Hier ein kurzer Abriss im SPIEGEL:
              http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-56151519.html
              Ergänzung: das BVerfG hat die Strafbarkeit von Inzest bestätigt.

              In der Praxis saß Patrick wegen des Inzests mehrere Jahre im Gefängnis. Nur er war überhaupt von Strafe bedroht, seine Schwester nie.

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            • Schon heftig, diese Geschichte. Ich erinnere mich, vor einigen Jahren schon einmal davon gelesen zu haben.

              Aber ich wäre vorsichtig, von einem einzelnen Fall auf die gesamte Rechtspraxis zu diesem Thema zu schließen.
              Hier war z.B. auch wesentlich, dass die Schwester anfangs noch minderjährig war, und auch später „wegen ihrer Unreife nach Jugendrecht“ verurteilt wurde.

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            • Carnofis schreibt:

              „Aber ich wäre vorsichtig, von einem einzelnen Fall auf die gesamte Rechtspraxis zu diesem Thema zu schließen.“

              Tatsache ist, dass von Anbeginn an über Jahre nur Patrick mit Strafen bedroht (und belegt) wurde, nie seine Schwester. Diese Einseitigkeit wurde durch alle Instanzen bis hinauf zum BVerfG bestätigt.
              Spätestens in Karlsruhe hätte dies kritisiert werden müssen.
              Ich denke also, dass wir hier ein systematisches Phänomen beobachten.
              Das ist aber zugegebenermaßen nur Spekulation.

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            • So war das wohl in diesem Fall, was sich ja durch den Altersunterschied begründen lässt.
              Inwieweit dies nur ein Vorwand gewesen sein könnte, lässt sich nicht mit Sicherheit belegen.

              Man müsste wissen, wie die Praxis in ähnlichen Fällen aussieht. Aber die dürften so selten sein, dass es darüber keine belastbaren Statistiken gibt.

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            • Carnofis schreibt:

              „Inwieweit dies nur ein Vorwand gewesen sein könnte, lässt sich nicht mit Sicherheit belegen.
              Man müsste wissen, wie die Praxis in ähnlichen Fällen aussieht.“

              Der Altersunterschied sollte wohl keine Rolle spielen, zumindest nicht mehr, nachdem beide volljährig waren. Immerhin war das Mädel bei Beginn der sexuellen Beziehung nahezu 17 Jahre alt.
              Mir wäre auch nicht bekannt, dass die Roben das als Argument gebracht hätten. Sonst wäre es ja ein Leichtes gewesen, ihn wegen Verführung einer Minderjährigen
              zu belangen.

              Gut, ich denke, ähnliche Fälle dürften wirklich selten sein. Aber das ist generell ein Problem, dass es keine validen statistischen Auswertungen über die Spruchpraxis der Gerichte gibt. Das macht es EvoChris ja auch so einfach, Beispielurteile als „Einzelfälle“ abzutun. Es kann sein, dass es Einzelfälle sind, kann aber auch sein, dass sie nur der sichtbare Gipfel einer systematischen massenhaften Benachteiligung sind – was ich glaube.
              Wenn das BVerfG dem Bundestag als Minimallösung empfiehlt, nichtehelichen Vätern über das – grundgesetzwidrige – Antragsmodell Zugang zur elterlichen Sorge zu gewähren und wenn der BGH aus unterhaltsrechtlichen Gründen das Wechselmodell ablehnt und auch Väter bei nahezu paritätischer Betreuung der gemeinsamen Kinder in der alleinigen vollen Barunterhaltspflicht belässt, dann kann man meiner Meinung nach daraus schon eine grundsätzliche Einstellung gegenüber Männern im Allgemeinen und Vätern im Besonderen lesen.
              Und wir wissen zumindest von Kindern, dass Jungen schneller, härter und häufiger für gleiche Vergehen bestraft werden, als Mädchen.

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            • Ich gehe durchaus davon aus, dass Männer i.A. härter bestraft werden als Frauen.
              Aber dies hieb- und stichfest nachzuweisen, dürfte schwierig bis unmöglich sein.
              Gerade das Beispiel, das du gebracht hast, ist dafür ungeeignet, da die Schwester eben anfangs noch minderjährig, aber doch über dem Schutzalter war.

              Was das Sorge- und Unterhaltsrecht betrifft, so habe ich da gerade einen aktuellen Beitrag in meinem Hauptblog: https://breakpt.wordpress.com/2015/10/21/tausendsechsundneunzig/

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            • Carnofis schreibt:

              Sorry, ich muss zurückrudern. Die Schwester stand doch vor Gericht, bekam aber als Strafe nur eine Betreuerin zur Seite gestellt.

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      • Bombe 20 schreibt:

        breakpoint,

        Ich nehme an, dafür gibt es zumindest eine Dienstanweisung o.ä., dass die Behördenmitarbeiter danach zu handeln habe.

        für Berlin bin ich kürzlich über die Leitlinien „Polizeiliches Handeln in Fällen häuslicher Gewalt“ gestolpert, herausgegeben vom Polizeipräsidenten. Diese wurden von der feministischen Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen (BIG e.V.) nach dem Duluth-Modell entwickelt, und entsprechend lesen sie sich auch. In der Einleitung kommen Männer als Opfer ganze zwei Mal vor (Frauen als Täter aber überhaupt nicht), und in den konkreten Handlungsanweisungen wird dann regelmäßig „Frau“ benutzt, wenn das Opfer gemeint ist, und wenn vom Täter die Rede ist, meist „Mann“. (z.B.: „Um eine sachbezogene Aussage zu erreichen, muss ausgeschlossen werden, dass der Mann […] auf die Frau einwirken kann […].“, S.9)

        Daß gerade in Berlin der Anteil der männlichen Opfer häuslicher Gewalt im polizeilichen Hellfeld konstant steigt (AFAIK sind es derzeit 25%), zeigt zwar, daß die Polizisten dort nicht so doof sind, diesen einseitigen Blödsinn zu glauben, aber vom Polizeipräsidenten herausgegebene Leitlinien halte ich schon für so etwas wie eine Dienstanweisung.

        (Übrigens gibt der gleiche Verein auch eine Broschüre „Empfehlungen für Jugendämter in Fällen häuslicher Gewalt“ heraus, die den Anschein erweckt, 99% als häuslichen Gewalttäter seien Männer, aber diese „Empfehlungen“ haben wohl keinen normativen Charakter.)

        Bombe 20

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        • krams schreibt:

          @Bombe20 Die Leitlinien kannte ich noch nicht, vielen Dank! Wäre interessant, ob sie bei der Berliner Polizei noch in Benutzung sind (die Veröffentlichung ist ja von 2001). Angesichts des Anteils von ~24,3% männlicher Opfer und 23,8% weiblicher Tatverdächtiger (Quelle: Gender-Datenreport Berlin 2014, Punkt „Gewalt gegen Frauen“) wirklich extrem einseitig.

          Der entsprechende Abschnitt des Datenreports ist übrigens auch ansonsten interessant – so werden nur Frauen und Kinder erwähnt, denen Plätze in Gewaltschutzeinrichtungen (Frauenhäuser und Zufluchtswohnungen) vermittelt wurden. Was mit den männlichen Betroffenen passiert – es wird bezeichnenderweise mit keinem Wort erwähnt.

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        • Genau. Das Duluth-Modell hatte ich im Sinn.

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    • Egal schreibt:

      > Das ist aber auch eher die Praxis als die gesetzliche Regelung, oder?

      Natürlich paßt das, wenn Gesetze ständig einseitig ausgelegt und angewendet werden. Die Gesetze kommen nunmal nicht ohne deren Anwendung aus, weshalb sowas grundsätzlich ebenfalls in eine solche Liste gehört.

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  18. krams schreibt:

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art 12a

    (1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

    ->Wehrpflicht (wurde schon erwähnt), altersmäßig unbegrenzt, selbiges gilt auch für Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer.

    (4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.

    ->Verpflichtung nur bis zum 55. Lebensjahr möglich.

    Positiv ist übrigens, dass die bis Mitte der neunziger Jahre meist nur auf Männer beschränkte Möglichkeit der Zwangsverpfllichtung für die Feuerwehr heute geschlechtsneutral formuliert ist.

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  19. Fiete schreibt:

    Es fehlen, soweit ich das überblicke, die Gleichstellungsgesetze und gesetzesartigen Verordnungen. Z.B. zur Aufstellung als, resp. Wahl von Gleichstellungsbeauftragten.
    Dürfen Männer weder werden, noch wählen.
    Und der Art.6 ( 4 ) GG müßte auch noch rein.

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    • In Punkt 7 hatte ich Gleichstellungsbeauftragte schon genannt.
      Gebt es sonst noch in den Gleichstellungsgesetzen ausdrücklich genannte Unterschiede?

      „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“ werde ich noch reinnehmen.

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  20. TvE schreibt:

    Zu ergänzen ist die massive Benachteiligung im Bildungssystem:
    massiver Überhang an weiblichen Lehrkräften,
    massiv schlechtere Noten für Jungen an Grundschulen,
    massiv weniger Gymnasialempfehlungen für Jungen,
    massiv schlechtere Noten für Jungen an Gymnasien,
    massiv schlechtere Abiturzeugnisse für Jungen,
    logischerweise massiv mehr Studentinnen, Studienabschlüsse, höhere Gehälter, bessere Arbeitsplätze etc.

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    • Dies beruht AFAIK aber nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, sondern ergibt sich m.E. einerseits dadurch, dass wesentlich mehr Frauen Lehrerin werden wollen, und andererseits dadurch, dass Jungen im Mittel länger zur Entwicklung brauchen als Mädchen – später aber aufholen.

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  21. TvE schreibt:

    Wenn es um die Anrechnung der Kindererziehung bei der Rente geht, z.B. bei Scheidung,
    dann gibt es ein Gesetzesparagraphen, der besagt, dass der Anspruch AUTOMATISCH der Frau zufällt, wenn es streit gäbe. OHNE Prüfung von Tatsachen und Beweisen der wirklichen Kindererziehung. Frau braucht nur sagen: „Nein, stimmt nicht!“. Dann ist es per Gesetz geregelt, dass die Erziehungsarbeit der Frau zugerechnet wird, auch wenn der Mann BEWEISBAR ALLES gemacht hat.

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  22. Pingback: Top: Ich habe mich verliebt... – Rent a Tobi

  23. Bombe 20 schreibt:

    Zum Glück habe ich nichts versprochen, weil ich dann zu viel versprochen hätte. Leider hat Madame eine nette Erkältung von der Arbeit mitgebracht und ich war diese Woche geistig nicht ganz so leistungsfähig, wie ich es gern gewesen wäre.

    Trotzdem habe ich die Zeit gefunden, in der nächsten Stadtbücherei eine Stunde mit ein paar Gesetzeskommentaren zu kuscheln. Leider gab es den Palandt nur in der Ausgabe von 2013 mit Redaktionsschluß im Oktober 2012 (und damit ohne den §1631d BGB, der ja am 12.12.2012 verabschiedet wurde) und der Tröndle/Fischer war gar von 2007, kennt also den §226a StGB (und eventuelle sonstige Entwicklungen der letzten acht Jahre) nicht.

    Gesetze und Verordnungen

    1. Öffentliche Nacktheit

    Männer können nach §183 StGB für „exhibitionistische Handlungen“, die eine andere Person belästigen, bestraft werden. eH sind dabei definiert als das Vorzeigen des primären Geschlechtsteils zum Zwecke der eigenen sexuellen Erregung. Eine Erektion ist aber zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.

    Der subsidiäre §183a StGB („Erregung öffentlichen Ärgernisses“, mit gleichem Strafmaß) verbietet ohne Geschlechtseinschränkung „sexuelle Handlungen“, die absichtlich oder wissentlich öffentliches Ärgernis erregen. Da der Vorsatz aber auch die wenigstens wissentliche Erregung des Ärgernisses umfassen muß, ist der T/F der Meinung, diese Norm habe keine praktische Bedeutung. Andererseits nennt er als Beispiel für eine unter diese Norm zu subsumierende Tat „Entblößungshandlungen, die nicht unter §183 fallen“, obwohl öffentliche Nacktheit allein nach hM keine sexuelle Handlung darstellt. Aber vermutlich beträfe auch das dann nur Männer. Denn hätte der Gesetzgeber tatsächlich eH von Frauen erfassen wollen, warum dann diese künstliche Trennung zwischen 183 und 183a?

    eH von Frauen (wie auch nicht-sexuelle öffentliche Nacktheit geschlechtsneutral) dürften daher höchstens nach §118 OWiG („Belästigung der Allgemeinheit“) als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.

    Mit anderen Worten, wenn sich ein Mann und eine Frau mit sexuellem Motiv nebeneinander nackt und breitbeinig auf eine Treppe setzen (und nur Erwachsene vorbeikommen), drohen im Höchstfall dem Mann 1 Jahr Haft und der Frau 1000 Euro Geldbuße (nicht -strafe!).

    2. Genitalverstümmelung

    §1631d BGB erlaubt es Eltern, ihren Sohn beschneiden zu lassen, und zwar in den ersten sechs Lebensmonaten auch durch einen (entsprechend ausgebildeten) Nicht-Arzt.

    Dagegen wird es nach §226a StGB als Verbrechen(!) verfolgt, die äußeren Genitalien eines Mädchens oder einer Frau zu verstümmeln. Zwar ist „verstümmeln“ hier ein unbestimmter Rechtsbegriff (T/F definiert Verstümmelung im Zusammenhang mit §109 StGB (s.u.) als „unmittelbare mechanische Einwirkung, die zu Verlust oder Zerstörung eines Organs oder Körperglieds führt“, allerdings ist der Kontext ein anderer.), aber teleologisch und historisch ist zu erwarten, daß Gerichte darunter jede chirurgische Veränderung an der Vulva eines Mädchens oder einer nicht einwilligenden Frau subsumieren werden, auch etwa die „milde Sunna“ oder das Einstechen in die Klitoris, die im Vergleich sicher nicht invasiver sind als die Amputation der Penisvorhaut.
    (Im Unterschied zu anderen Körperverletzungsdelikten gilt der 226a auch bei Begehung im Ausland und seine Verjährung beginnt erst am 30. Geburtstag des Opfers.)

    3. Frauenquote und berufliche Frauenfördermaßnahmen
    Quote für Aufsichtsräte und andere „wesentliche Gremien“: Bundestagsdrucksachen 18/4227, 18/3784, 18/4053 (Änderung oder Einführung von 18 Gesetzen)

    Frauenquote für die zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands: §76 IV AktG
    Für den Aufsichtsrat behandeln §96 II S.1, III S.1 AktG Männer und Frauen formal gleich, indem sie einen Anteil von jeweils 30% Männer und Frauen fordern, was praktisch allerdings auf eine Benachteiligung von Männern hinauslaufen wird.

    Und mein krankes Hirn ist sich gerade nicht sicher, ob §96 III S.5 AktG nicht sogar Frauen benachteiligt: „Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam.“ („Seiten“ hier mindestens Aktionäre und Arbeitnehmer.)
    Bedeutet das, daß eine Unterschreitung der 30%-Quote für Männer beide Seiten unwirksam machen würde, oder meint „höhere“ hier, daß diese Seite mehr Frauen als Männer aufgestellt hat(te), oder nur mehr Frauen als die andere Seite?

    §§4-12 HGlG (Öffentliche Stellen in Hessen: Frauenförderpläne, 50%-Quote bei Auszubildenden für Berufe mit Frauen-Unterrepräsentanz, besondere Beachtung bei Einladung zu Vorstellungsgesprächen, pipapo)
    BGleiG sieht für öffentliche Stellen des Bundes (nach der Intervention durch Gleichstellungsbeauftragte) z.B. in §§7, 8 die besondere Beachtung von Frauen vor, wenn diese irgendwo unterrepräsentiert sind, die von Männern aber nur, wenn diese „auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert“ bzw. „strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert“ sind. (Im Gesetzentwurf –s. BT-Drs. 18/3784– ist noch auch bei Männern nur von Unterrepräsentanz die Rede.) Dabei verschreibt es sich aber u.a. in §1 II S.2 nur der Behebung von „struktureller Benachteiligung von Frauen […] durch deren gezielte Förderung“.

    Bei anderen Frauenförderungen (Unternehmerinnen-Netzwerke etc.) wäre zu prüfen, inwieweit die staatlich (teil)finanziert werden. Aber eine explizite Gesetzesgrundlage dürfte es da wohl kaum geben.

    4. Familienrecht

    Da findet sich vielleicht ein Väterrechtler, der bereits einen Überblick über die komplexe Materie hat…

    5a. Wehrpflicht

    Artikel 12a GG erlaubt dem Staat die Verpflichtung von Männern zum Kriegs- und anderen Diensten. Frauen dürfen erst verpflichtet werden, wenn keine Männer und Freiwilligen mehr verfügbar sind, und auch dann nur zu Sanitätsdiensten und ausdrücklich nicht zum Dienst mit der Waffe.
    Art. 17a GG erlaubt zudem die Einschränkung diverser Grundrechte von Zwangsdienstleistenden.

    Aber Wehrpflichtige sind ja sowieso nicht mehr Eigentümer ihres eigenen Körpers. §109 StGB bedroht die Verstümmelung zum Zweck der Wehrpflichtentziehung (Und zwar auch dann, wenn der Betreffende erst in der Zukunft wehrpflichtig werden kann!) ganz zufällig mit exakt dem gleichen Strafmaß wie §109e StGB die Beschädigung von Verteidigungsmitteln.

    Wenig bekannt dürfte sein, daß es nicht nur Soldaten verboten ist, Angst zu haben (jedenfalls aufgrund dieser zu handeln: §6 WehrstrafG), auch Zivildienstleistende sind verpflichtet, auf Befehl ihr Leben für andere zu riskieren (§27 III ZDG).

    (Nebenbei wird oft übersehen, daß der Zwangsmilitärdienst ja zweierlei bedeutet: Einerseits das (derzeit ausgesetzte) Herausreißen aus dem normalen Leben in einen –aua, Femsprech färbt ab:– strukturell gewalttätigen Kontext und den Raub von Lebenszeit, andererseits die möglicherweise tödliche Zwangsverpflichtung als Kriegswaffenbediener und Kanonenfutter im Kriegsfall.)

    5b. Bundeswehr

    Leitprinzip ist Gleichstellung (nicht Gleichberechtigung): §2 II SGleiG

    Wo Frauen unterrepräsentiert sind, sind sie bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen: §7 I S.2 SGleiG
    Ebenso bei Beförderungen: §8 S.1 SGleiG

    6. Rechte im Fall einer (ungewollten) Schwangerschaft

    Würde ich auch wieder gern in berufenere Hände abgeben, nur zwei Highlights:

    Vertrauliche Geburt: §25 Schwangerschaftskonfliktgesetz, mindestens 16 Jahre Anonymität für die Mutter (Besonders absurd: Nach §25 II Nr. 3 SchKG sollen Beratungsstellen die Schwangere auch über die Rechte des Vaters informieren. Welche das aber sein sollen, darüber verliert die Broschüre des Ministeriums für alle außer Männer zur Vorstellung der vertraulichen Geburt (Artikelnummer: 4BR117) kein Wort. „Rechte des Vaters“ steht zwar sogar im Stichwortverzeichnis, wird aber mit keinerlei Inhalt gefüllt. Die Begründung zum Gesetz (Bundestagsdrucksache 17/12814) liest sich aber auch eher so, als solle die Frau davor gewarnt werden, daß der Vater irgendwelche Rechte haben könnte, wenn sie sich nicht für die vG entscheidet.)

    Nach §1674a BGB ruht das Sorgerecht der Mutter im Falle einer vG. Habe ich nur die Norm übersehen, die das auflöst, oder hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, daß die Mutter verheiratet sein könnte, tatsächlich übersehen? Immerhin hätte der Ehemann dann automatisch auch das Sorgerecht. Die Gesetzesbegründung wischiwaschit (Ist das ein Verb? Jetzt schon.) um die Frage herum, indem sie davon ausgeht, daß niemand etwas von der Schwangerschaft weiß, und sollte der Vater es doch wissen, kann er sich ja beim Standesamt als Vater eintragen lassen. Mit anderen Worten, eigentlich sind uns er und seine Rechte scheißegal. Ist vermutlich eh ein Schläger, warum sollte sie das Kind sonst so unauffällig loswerden wollen?
    Diese vollkommene Ignoranz gegenüber Väterrechten rügt selbst der Bundesrat (Bundestagsdrucksache 17/13391), worauf die Bundesregierung nur noch einmal ihre Position wiederholt, die sich zusammenfassen läßt als: „Was der Vater (auch der verheiratete) nicht weiß, macht ihn nicht heiß.“

    Auch noch ziemlich schräg: §170 II StGB bedroht denjenigen mit Strafe, der einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist, ihr diesen „in verwerflicher Weise“ vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt. Ohne einen Kommentar in der Hand gehabt zu haben, kann ich mir gerade überhaupt nicht vorstellen, welcher seltsame Einzelfall damit gemeint sein könnte. „Überraschung, lieber Exmann, ich bin schwanger!“ – „Was, Du hast rumgevögelt? Von mir gibt’s keinen Cent mehr, und wenn Du verhungerst!“ – „Oh nein, ich muß verhungern? Da habe ich vor Schreck sofort eine Fehlgeburt.“ (Ja, ich weiß, Schwangerenunterhalt gibt es auch noch.)
    (Und mit Kommentar bin ich auch nicht schlauer: Offenbar mußte der Absatz aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts eingefügt werden, laut T/F sind sein Anwendungsbereich sowie seine praktische Bedeutung „zumindest zweifelhaft“, zumal auch bezüglich des Erfolgs zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist.)

    7. Frauen-/Gleichstellungsbeauftragte

    Aktives und passives Wahlrecht nur für weibliche Beschäftigte: §19 I S.5 BGleiG n.F., §§2-3 GleibWV (Bundesbehörden), §§16a-16c SGleiG (Bundeswehr)
    Bestellung nur von Frauen: §14 II S.1 HGlG (Öffentliche Stellen in Hessen)

    Es gibt aber AFAIK auch Bundesländer, die männliche Gleichstellungsbeauftragte erlauben.

    Wenn es eine Verpflichtung der Privatwirtschaft zur Bestellung von betrieblichen Gleichstellungsbeauftragten gibt, dann habe ich die Gesetzesgrundlage dafür nicht gefunden.

    8. Mutterschutz

    TODO

    Vor allem die gesetzlichen Hintergründe des von chrima angesprochenen mangelhaften Kündigungsschutzes für Väter wären hier interessant.

    9. Duluth-Modell häuslicher Gewalt

    TODO, obwohl ich nicht an eine gesetzliche Grundlage glaube. AFAIK, ohne nachgeschaut zu haben, ist das Gewaltschutzgesetz geschlechtsneutral formuliert. Was die Umsetzung angeht, s.u.

    10. Öffentlich finanzierte Förderungen und Vergünstigungen für Frauen, wie Frauenparkplätze, Frauentaxis, (Frauensauna) u.ä.

    Nur zu Frauenparkplätzen: Die werden ja nicht öffentlich finanziert, sondern die Einrichtung wird den Parkhausbetreibern von den Bundesländern in den jeweiligen Garagenverordnungen vorgeschrieben.

    Für Hessen schreibt zum Beispiel §2 IV GaV Anzahl und Überwachung von Frauenparkplätzen vor, für Baden-Württemberg §4 VIII GaVO Anzahl, Plazierung und die Reservierung für Frauen.
    Für Niedersachsen und Bayern habe ich keine Norm gefunden, die Frauenparkplätze fordert, allerdings sagt die Garagenverordnung NDS auch (fast) nichts über Behindertenparkplätze, die entsprechenden Vorschriften könnten sich also in anderen Verordnungen verstecken.

    11. Eingeschränktes Recht auf Vaterschaftsfeststellung

    §§17, 26 I Nr.7 GenDG verbieten heimliche Vaterschaftstests, Geldbuße bis 5000 Euro.

    TODO: Umständliche Familiengerichtsverrenkungen, um Vaterschaftstest legal durchzusetzen

    12. Medizinische Versorgung: Vorteile für Frauen im Rehabilitationssport

    §44 I Nr.3 SGB IX: Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, werden von Rehabilitationsträgern übernommen.

    13. Sexuelle Selbstbestimmung ist für Frauen weitergehend gesetzlich geschützt, während die Praxis der Rechtsprechung im Sexualstrafrecht in Männern einseitig Täter vermutet. Sh. auch 1. und 2.

    Nur zur Vergewaltigung: §177 StGB wurde erst 1997 geschlechtsneutral formuliert und 1998 nachgebessert. Im Gesetzentwurf und den Parlamentsprotokollen kommen wiederholt der Begriff „erzwungener Beischlaf“ sowie die Feststellung, auch Männer könnten Opfer sein, vor. Nicht gefunden habe ich bisher die Anerkennung der Konstellation einer Vergewaltigung eines Mannes durch eine Frau. Insbesondere bei der durch die Änderung erstmals unter Strafe gestellten Vergewaltigung in der Ehe wird immer von Ehemann als Täter und der Ehefrau als Opfer ausgegangen.

    Der T/F stellt zwar klar, daß die Formulierung „Eindringen in den Körper“, die in §177 II Nr.1 StGB das Regelbeispiel der Vergewaltigung definiert, sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch des Täters meint (Rn.65), spricht dann aber (Rn.66) nur vom Eindringen in den Körper des Täters durch Handlungen des Opfers. Es ist nicht klar, ob es sich hier nur um einen besonderen Hinweis auf die letzte Änderung des 177 von 1998 handelt, die hier „vornimmt“ um „oder an sich vornehmen läßt“ ergänzt hat, aber der in amerikanischen Schilderungen (Deutsche finde ich leider kaum. „Leider“ deshalb, weil ich nicht glaube, daß Vergewaltigungen von Männern durch Frauen hier so selten sind, daß es keine Schilderungen geben kann.) häufige Fall „Ich bin auf einer Party besoffen eingeschlafen und als ich aufwachte, saß sie auf mir“ wäre dadurch jedenfalls nicht umfaßt.
    Generell liest der T/F sich nicht, als hätte der Autor die gegenüber dem Stereotyp umgekehrte Geschlechterkonstellation überhaupt in Erwägung gezogen.

    Insgesamt halte ich den (durchaus maßgeblichen) Willen des Gesetzgebers daher für zumindest zweifelhaft und entsprechend auch, ob eine Frau, die einen Mann zum Beischlaf zwingt, nötigt oder seine hilflose Lage zu diesem Zweck ausnutzt, von einem deutschen Gericht wegen Vergewaltigung verurteilt würde — oder ob eine Staatsanwaltschaft überhaupt eine entsprechende Anklage erheben würde.
    (Hier sei nur auf den in der Presse bekannt gewordenen Fall einer Frau hingewiesen, die mehrmals Männer in ihrer Wohnung eingesperrt und erst wieder freigelassen hat, nachdem diese mehrmals mit ihr geschlafen hatten. Es ist nicht bekannt, daß die zuständige Staatsanwaltschaft hier Ermittlungen eingeleitet hätte, obwohl Vergewaltigung ein Offizialdelikt ist.)

    Für andere Themen, die unter diesen Punkt fallen könnten und über einzelne Gerichtsentscheidungen hinausgehen, bitte ich um Input von anderen.

    14. Vorteile bei Rentenversicherung und Riesterversicherung für Mütter gegenüber (erziehenden) Vätern

    TODO

    15. Es existiert kein Äquivalent zu Frauenhäusern. Zufluchtsorte, Gewaltschutzmaßnahmen o.ä. beziehen sich häufig ausschließlich auf Frauen (und Kinder). Sh. auch 9.

    TODO

    18. Laut Grundgesetz hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Über Väter wird keine Aussage getroffen.

    Art. 6 IV GG

    Verwaltungsvorschriften

    5. Wehrpflicht/Bundeswehr

    Bei Musterungs-, Annahme-, Einstellungs- und Entlassungsuntersuchungen sind gemäß ZDv 46/1 Nr. 234 die männlichen Genitalien durch Inspektion und Palpation zu untersuchen, während bezüglich der weiblichen primären Geschlechtsorgane gemäß Nr. 235 im Normalfall lediglich eine Anamnese erhoben wird. Sollte irgendwann während der Bewerbung oder der Dienstzeit eine gynäkologische Untersuchung erforderlich oder fällig werden, ist diese gemäß Anlage 7 „ausschließlich von zivilen Gynäkologen bzw. Gynäkologinnen durchzuführen“ (Unterstreichung im Original), was vermutlich auch eine freie Arztwahl bedeutet.

    9. Häusliche Gewalt

    Neben den schon erwähnten Berliner Leitlinien dürfte es sich lohnen, mal die Niedersächsischen anzuschauen. Auf ihrer Homepage zelebriert die Niedersächsische Polizei jedenfalls ausführlich die alte „Täter Mann, Opfer Frau“-Leier.

    Ansonsten: TODO

    12. Kostenübernahme der HPV-Impfung durch Krankenkassen nur für Mädchen

    Schutzimpfungs-Richtlinie, erlassen gemäß §§20d I, 92 SGB V vom Gemeinsamen Bundesausschuß und veröffentlicht im Bundesanzeiger

    17. Homosexuelle Männer dürfen nicht Blutspenden. Lesben dagegen schon.

    Dazu hatte krams ja schon etwas gefunden. (Wie zu einigem anderen auch; sorry für die Nichtberücksichtigung.)

    Verwaltungshandeln

    16. Es gibt öffentliche Toiletten, die Männer kostenlos benutzen dürfen, während Frauen für die Benutzung bezahlen müssen.

    Durch die Medien ausführlich dokumentiertes Verwaltungshandeln. Bei genauerer Betrachtung fällt allerdings auf, daß die Toiletten keineswegs generell für Männer frei sind, sondern daß der Zugang zum Urinal kostenlos, der zur Schüssel aber zu bezahlen ist. Die Verwaltung hätte hier eine Ungleichbehandlung also durch Installation eines Unisex-Urinals leicht vermeiden können.

    Weiter bin ich diese Woche leider nicht gekommen, die TODOs mögen bitte dringend als Einladung verstanden werden.

    Bezüglich der Gestaltung der Liste würde ich vorschlagen, die Liste der Schlagworte zusammen mit den jeweiligen Paragraphennummern thematisch zu sortieren und dann gleichzeitig als Inhaltsverzeichnis zu nutzen, von dem aus eine etwas ausführlichere (damit meine ich nicht mein Gefasel) Beschreibung der Benachteiligung weiter unten auf der Seite verlinkt wird. Je nachdem, wie umfangreich Du Dir das ganze eigentlich vorgestellt hattest; ich will Dir nicht in Dein Projekt reinquatschen.

    Bombe 20

    (Zusammenhanglos: Bei meiner Recherche zu §177 StGB bin ich über eine Stellungnahme des Bundestags-Rechtsausschusses zu einem Strafrechtsänderungsgesetz gestoßen (BT-Drs: 13/9064), in der dieser die Meinung vertritt (S.12), die geschlechtsindifferente Formulierung von Strafvorschriften sollte nicht zu einer reduzierten Verständlichkeit führen. Deshalb spricht er sich für die Nutzug des generischen Maskulinums aus — aber nur auf Täterseite. Für die Opfer soll selbstverständlich eine geschlechtsneutrale Formulierung genutzt werden. Begründung: „So ist es von vornherein ausgeschlossen, das Wort ‚Täter‘ durch eine geschlechtsneutrale Formulierung zu ersetzen.“ Gut, das war Ende 1997; heute haben in der StVO „wer zu Fuß geht“ statt des übelst sexistischen „Fußgänger“.)

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    • Huch, hast du dir viel Arbeit gemacht!
      Vielen Dank erst mal!

      Wie ich oben im Nachtrag geschrieben habe, muss ich die Weiterentwicklung der Liste vorläufig zurückstellen.
      Aber dein Kommentar lässt sich ja von Interessierten jederzeit nachlesen.

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    • Matze schreibt:

      Das mit der Impfung check ich nicht. Warum ist die für Mädchen kostenlos, für Jungen nicht? Wie kommt man auf sowas? Zumal die Impfung hiernach:

      „Erwachsene Frauen, Jungen und Männer müssen die Kosten für die Impfung in der Regel selbst tragen: In Deutschland kostet eine Impfdosis der aktuell verfügbaren Impfstoffe 156,38 Euro (Stand 7/2015). Für die komplette HPV-Impfung mit bis zu drei Einzeldosen muss man also für den Impfstoff rund 470 Euro zahlen. Hinzu kommen Gebühren für die ärztliche Beratung, die Verordnung und die Impfung selbst.“

      https://www.krebsinformationsdienst.de/vorbeugung/risiken/hpv-impfung.php#inhalt10

      Hast du 2 Jungs, biste mal eben knapp 1000 € los. Haste 2 Mädchen kostet es nichts.

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  24. Fiete schreibt:

    Was Bombe nicht nicht drin hat, ist die GleibWV. Erwähnenswert die §§ 2u.3.
    Ich verlinke mal:
    http://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv/__2.html
    und
    http://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv/__3.html

    Ist kein Gesetz in dem Sinne, sondern „nur Verordnung“ für die davon betroffenen Institutionen, entzieht den männlichen Mitarbeitern aber essentielle Rechte.

    Zum Punkt 4. Familienrecht von Bombe, eine umfassende Stellungnahme mitzunehmen, dürfte hier den Rahmen sprengen. Grob gesagt, geht in der Hauptsache um die 2010 durchgepeitschte Verschlimmbesserung/Wiedereinführung des wg. Verfassungsfeindlichkeit außer Kraft gesetzten §1626a BGB und deren Folgen und Randerscheinungen. Ein tatsächlich sehr umfassender Bereich, ganze Foren beschäftigen sich seit Jahren mit kaum etwas anderem. In der Praxis bewirkt das Ganze, grob gesagt, daß sich in der Rechtsprechung nix geändert hat, die Ausgrenzungsmöglichkeiten gegen Väter auch nahezu die gleichen, lediglich die „Herleitungsmöglichkeiten“ per hochkomplexer Schwafelei für Laien noch schwerer zu durchblicken sind.

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  25. Pingback: Frauenverachtung im Feminismus | Geschlechterallerlei

  26. Fiete schreibt:

    Kleine Erbsenzählerei am Rande:
    „7. Nur Frauen können Frauenbeauftragte bzw. Gleichstellungsbeauftragte werden.“
    Auch wählen dürfen sie nur Frauen ( laut GleibWV, wie es in den Länder-GleiG aussieht, weiß ich nicht, ich denke aber wahrscheinlich entsprechend )

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  27. Fiete schreibt:

    Ach so, kleiner Nachtrag zum Thema Familienrecht. Hat nix mit Recht zu tun ( negiert dasselbe offensichtlich ), weniger mit dem Gesetz selbst, mehr mit dem Spruchrecht, zeigt aber die Verworrenheit der Lage.
    Ich zitiere mich mal selbst:

    „Das ist ein absoluter Hammer!
    Hier wird in übelst verschwurbelter Form nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß es egal ist ob die Kinder einen Vater haben und falls sie einen haben, steht das angebl. Recht einer psychisch schwer gestörten Mutter trotzdem weit über dem Recht der Kinder. Daß die deren beste Interessen seit Geburt extrem mit Füssen tritt und sich dabei auf nichts als ihre eigenen Defizite beruft wird schlichtweg als „unwichtig“ erklärt.
    Mit diesem Freibrief für kinderverachtende Väterhasser werden sämtliche Fortschritte, die seit Sept 2009 in winzigen Häppchen umgesetzt wurden, mit einem radikalen Schlage zunichte gemacht.
    Es wird eine vollkommen absurde Beweispflicht geschaffen, die absolut unmöglich zu erfüllen ist, wenn die Mutter ( und ggf. auch deren neuer Lover ) nur ein wenig auf die Tränendrüse drückt und den Kindern den Vater radikal verbieten.
    Zweifelsohne ein von radikalen Feministen u./o. Mutterkreuzfetischisten maßgablich beeinflusster Entscheid, der auf Hass basiert.
    Ein Freibrief für psycho-sozial defizitäre Charaktere, Kinder als persönliches Eigentum zu instrumentalisieren und mißbrauchen.“

    Nachzulesen auf Rechtslupe.de:
    http://www.rechtslupe.de/familienrecht/umgangsrecht-des-biologischen-nicht-rechtlichen-vaters-395348

    ( Nur mal so als Beispiel was für irrwitzige Konstellationen von Recht, Gesetz und Jurisdiktion es in D. gibt. Wohl einer der wesentliche Gründe, warum es dazu so wenig ausführliche und einigermaßen sachliche Ausführungen auf Blogs und Privatseiten gibt. Die meisten sind damit schlichtweg heillos überfordert )

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  28. Fiete schreibt:

    Ich habe mein kleines Bißchen Überblick über das „Spezialgebiet“ auch nur zwangsweise, da ich seit Juni 2008 endgültig kein Kind mehr habe. Tatsache, ich weiß noch nicht mal wo es versteckt gehalten wird ( und nach der langen Zeit ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß kein „Verwandschaftsverhältnis“ mehr herstellbar ist ). Meine „Taten“ versuche ich schon seit einigen Jahren der Nachwelt in einem vermutlich nie fertig werdenden Websiteentwurf zu erhalten ( ich kriege da einfach keine vernünftige Strukturierung rein und bastle mich immer in Details fest ).
    http://papaundlee-lou.bplaced.net/

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    • Das tut mir leid für dich und deine Tochter.
      Ich hoffe, ihr geht es trotzdem gut.

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      • Fiete schreibt:

        Keine Ahnung, ich habe keine Tochter mehr. Damit aber genug des OT, oder?
        Eigentlich wollte ich nur kurz erläutern, daß und warum das Familienrecht, obwohl es eigentlich ein theoretisch leicht zu überschauendes wäre, in der Praxis tatsächlich ein furchtbarer Wirrwarr ist. Und bin mehr abgeschweift dabei , als vorgesehen.

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  29. Fiete schreibt:

    Es gibt übrigens einen ganz hübschen Youtubeclip zum Thema ungleiche Rechte und Gesetze ( ich hoffe, der war hier nicht schon verlinkt, falls doch, einfach den Kommentar wieder löschen ):

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  30. Dummerjan schreibt:

    RIesterrente:
    Die Kinderförderung der Riesterrente wird an die kindergeldbezugsberechtigte Person ausgezahlt.
    Ist diese nicht riesterberechtigt, verfällt die Kinderförderung.
    Beispiel: Selbstständige Frau geschieden bezieht das Kindergeld weil sie Aufenthalt bestimmt.
    Ist nicht riesterberechtigt, da selbständig. Angestellter Mann ist riesterberechtigt, kann aber wegen mangelnder Kindergeldberechtigung die Kinderförderung nciht wahrnehmen.

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  31. Dummerjan schreibt:

    Zur Wehrpflicht:
    http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/publikationen,did=20558.html

    Laut diesem Bericht erfahren 50% der Männer im Wehrdienst das erste Mal über das gewöhnliche Maß hinausgehende Gewalt gegen sich.

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  32. Dummerjan schreibt:

    Krebsvorsorge:
    https://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/vorsorge-praevention-krebsvorsorge-28006.php

    Frauen haben ab dem 30 Lebensjahr Anspruch auf erstattungsfähige Krebsfrüherkennung der Haut (!). Männer nicht.

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  33. Dummerjan schreibt:

    Gesundheitsziele:
    http://www.bmg.bund.de/themen/gesundheitssystem/gesundheitsziele.html
    und
    http://gesundheitsziele.de/cgi-bin/render.cgi?__cms_page=nationale_gz/brustkrebs.
    Zunächst: Auch Männer können an Brustkrebs erkranken. Dies ist sehr selten aber nicht unplausibel. Diese sind aber nicht gemeint.

    Zum Auftreten: „Die standardisierten globalen Inzidenzraten für Brustkrebs betrug bei Männern 0,40 pro 105 Personenjahre (66,7 pro 105 bei Frauen). Die Diagnosestellung erfolgt bei Männern in einem höheren medianen Alter (69,6 Jahre). “
    Sowie:
    „Männliche Patienten weisen zwar eine schlechtere relative 5-Jahres-Überlebensrate auf als Frauen (0,72 [95 % KI: 0,70-0,75] bzw. 0,78 [95 % KI: 0,78-0,78]), was einem relativen erhöhten Mortalitätsrisiko von 1,27 (95 % KI: 1,13-1,42) entspricht, sie zeigen jedoch nach Anpassung um Alter und Jahr der Diagnosestellung, Stadium und Therapie ein signifikant besseres relatives Brustkrebs-assoziiertes Überleben als Patientinnen“
    Sprich: Brustkrebs ist bei Männern im Prinzip ein Altersrisiko. Absolut gesehen, ist jedoch die Sterblichkeit bei Männern höher, alterstandardisiert (d.h. wenn man gleichaltrige Frauen mit Brustkrebs vergleicht) aber deutlich geringer als bei Frauen.

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  34. Dummerjan schreibt:

    Zum Thema Wehrpflicht:
    Dass die Wehrpflicht eine nicht unerhebliche Gefahr für Leib und Leben der Wehrdienstleistenden darstellt, zeigt auch diese Übersicht der Bundeswehr:

    http://www.bundeswehr.de/portal/a/bwde/!ut/p/c4/DcjBDYAgDAXQWVyA3r25hXohxX6xgRSDKOtL3u3RToPxp5GbFuNMK22HzqG70AUuQmAJ5loRPCcjZ3g1L6g-vDau46p0p2X6Aerb0XM!/

    ( Das nenne ich mal Transparenz! Da wünscht man sich auch mal von anderen staatlichen Stellen, daß diese derart mit für sie nachteiligen Daten umgehen.)

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  61. A.Manuel schreibt:

    Der gynofaschistische Sexismus gegen Männer MUSS ENDLICH enden !!
    Männer aller Länder, VERBÜNDET EUCH !

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  68. david schreibt:

    Ergänzung: Das Sorgerecht und die Rentengesetzgebung benachteiligen Männer nicht nur strukturell, sondern auch explizit:
    Unverheiratete Väter bekommen nicht automatisch das Sorgerecht für ihre Kinder.

    Mütter bekommen pro Kind automatisch 3 volle Jahre Rentenpunkte angerechnet gemäß eines des arithmetischen (nicht Median) Durchschnittsgehalts eines Vollzeitbeschäftigten. Wir sprechen von einem Gehalt, was nur wenige Männer schon in diesem Alter und noch viel weniger Frauen jemals erreichen. Diese Rentenpunkte bekommt selbst eine Mutter, die noch nie gearbeitet hat.
    Arbeitet sie hingegen und lässt das Kind fremdbetreuen, bekommt sie diese Rentenpunkte sogar noch zusätzlich obendrauf. Ebenfalls, wenn Mutter und Vater sich die Betreuung teilen.

    Ein Vater kann zwar theoretisch auch in den Genuss dieses Rentengeschenke kommen, allerdings nur, wenn er rechtzeitig mit ihrem Einverständnis (!) einen gemeinsamen Antrag stellt, der nicht rückwirkend gilt.

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    • Zur Rentenversicherung gibt es hier einen Beitrag:

      Rechte: 14. Renten- und Riesterversicherung

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    • Danny schreibt:

      „Unverheiratete Väter bekommen nicht automatisch das Sorgerecht für ihre Kinder.“

      Vollkommen gerechtfertigt aufgrund grundsätzlicher Unsicherheiten bzgl. dem Bestehen der Vaterschaft. Im Prinzip ist die Regelung für Verheiratete schon ziemlich stark aus dem Fenster gelehnt.

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      • Matze schreibt:

        Also wird von vornherein davon ausgegangen, dass die Eltern sich trennen?

        Und wieso soll gerade die Mutter das Sorgerecht bekommen?

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        • Danny schreibt:

          Ne, das Problem ist nur, folgendes:
          Wird ein Kind geboren kann man nur sicher sein, wer die Mutter ist.
          Die Mutter kann zwar Spekulationen anstellen, wer der Vater ist, aber da fehlt die notwendige Objektivität und Sicherheit. Bei Ehen geht man halt quasi als default noch davon aus, dass die Frau nicht mit anderen schläft.
          Im Prinzip braucht man Gentests zur sicheren Vaterschaftsfestellung.

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  69. Pingback: Es ist noch ein weiter Weg bis zur Gleichberechtigung … | sb'log

  70. gendercop schreibt:

    Die UN Behindertenrechts Konvention von 2006 inkludiert gesonderte Stellung und Privilegien für Frauen, und widerspricht auch damit der UN Menschenrechtskonvention von 1948 (alle Menschen sind gleich und haben gleiche Rechte, gleichen Anspruch, unabhängig von Geschlecht) siehe:

    UN Menschenrechtskonvention (http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf)
    Artikel 1
    Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

    Artikel 2
    Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
    Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

    Artikel 7
    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

    Und hier die UN Behindertenkonvention (https://www.behindertenbeauftragter.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschuere_UNKonvention_KK.pdf?__blob=publicationFile)

    Präambel
    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
    q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch außer- halb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind, haben Folgendes vereinbart (…)

    Artikel 1
    Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.

    Artikel 6
    Frauen mit Behinderungen
    Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt genießen können.
    (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und genießen können.

    Artikel 15
    Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
    (5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Konzepte, einschließlich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

    Artikel 28
    Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz
    b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern;

    Besonders perfide sind hierbei die „Comics“ ab Seite 19 des PDFs.

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    • Danke für die Links.
      Das ist wieder mal ein Beispiel, wie – in diesem Fall behinderte – Frauen gegenüber Männern bevorzugt behandelt werden.
      Dabei sollte es doch ein Ziel sein, Männer ebenfalls z.B. vor Folter zu schützen.

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  71. Pingback: Re: „Ist die Förderung von Frauen männerfeindlich?“ | ☨auschfrei

  72. Pingback: Cassie Jaye: The Red Pill – Scheidende Geister

  73. Pingback: Der Sexismus und die Inkompetenz im Bundesministerium für alle außer Männer | uepsilonniks

  74. Katharina Meyer schreibt:

    Ähm es fehlt ein ganz Wichtiges: Nur Frauen können nach Sex strafrechtlich für einen Abbruch belangt werden.

    Zur Wehrpflicht : Frauen sind verpflichtet, dafür Sanitäts- und Pflegedienste zu leisten.

    Bitte nicht einseitig recherchieren!

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    • § 218 Schwangerschaftsabbruch https://dejure.org/gesetze/StGB/218.html

      Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

      Dies bezieht sich auf den Arzt oder sonstige ausführende Person, nicht auf die schwangere Frau. Selber mal nachlesen.

      Sanitäts- und Pflegedienste:
      Das wäre ja ganz neu. Wo ist das geregelt? Belege?

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      • GOI schreibt:

        Artikel 12a Abs. 4 GG.
        Demnach können Frauen im Verteidigungsfall zum Sanitätsdienst verpflichtet werden. Wohlgemerkt „im Verteidigungsfall“. Wehrpflicht gilt immer…

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        • Danke für den Hinweis.
          Ich habe mir das mal kurz angesehen.
          So wie ich es verstehe, können Männer lt. Abs. 1 auch zu einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. M.E. schließt das generell Pflege- und Sanitätsdienst ein. Oder habe ich da etwas übersehen?

          Bei Frauen ist ausdrücklich die Verpflichtung zum Dienst an der Waffe ausgeschlossen, selbst im Verteidigungsfall.
          Nur wenn es nicht genügend Männer und freiwillige Frauen gibt, können auch Frauen zu bestimmten zivilen Dienstleistungen verpflichtet werden – quasi als ultima ratio, wenn sonst gar nichts mehr geht.

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          • GOI schreibt:

            Hinter „Zivilschutzverband“ stecken soweit ich weiß, THW, DRK usw.
            Ich habe damals als Zivi gelernt, dass wir Wehrpflichtigen (Männer) im Kriegsfall allesamt antreten dürfen. Die einen als Soldaten, die KDVer als Pfleger, Feuerwehr, usw.
            Ich lese den Absatz 4 des Art. 12a ebenso wie du: Frauen dürfen erst eingezogen werden, wenn es nicht mehr genug Wehrpflichtige oder sonstige Freiwillige mehr gibt.

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  75. Pingback: Rechte: 20. Strafmaß nach Schwangerschaftsabbruch | ☨auschfrei

  76. vivi schreibt:

    Manche Punkte scheinen hier wenig differenziert betrachtet.
    So zum Beispiel Punkt 6. Frauen können ja schlecht dazu gezwungen werden Medikamente einzunehmen oder eine Abtreibung vornehmen zu lasen. Hier zählt das Recht über die Selbstbestimmung am eigenen Körper mehr.

    Außerdem erscheint zum Beispiel Punkt 17 sprachlich sehr abwertend, wenn von homosexuellen Männern und Lesben gesprochen wird, dann wäre es passender von homosexuellen Männern und im Gegenzug von homosexuellen Frauen zu sprechen,

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    • Dies ist nur ein Übersichtsartikel.
      Die Differenzierung erfolgt in den detailierteren, jeweiligen Blogeinträgen, die auf https://auschfrei.wordpress.com/rechte/ verlinkt sind.

      Wenn in meine Wortwahl eine Abwertung hineingedeutet wird, so war das nicht meine Absicht. Im gegebenen Kontext ist das m.E. der allgemeine Sprachgebrauch.

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    • Fiete schreibt:

      @vivi:
      „Manche Punkte scheinen hier wenig differenziert betrachtet.“
      Die Frage ist, durch wen, wie im folgenden erläutert.
      „Frauen können ja schlecht dazu gezwungen werden Medikamente einzunehmen oder eine Abtreibung vornehmen zu lasen.“
      Sie können genau so schlecht gezwungen werden, Medikamente nicht zu nehmen oder eine Abtreibung zu unterlassen.
      Ebenso kann man Ärzte nur schlecht zwingen Abtreibungen vorzunehmen, oder Medikamente zu verschreiben.
      Daß so ein Zwang schlecht möglich ist, besagt aber nicht im geringsten, daß er unmöglich wäre, wie die Geschichte an zahlreichen Beispielen beweist.
      Wichtiger ist also die Rechtslage ( und nicht die Gesetzeslage o. die Rechtsprechung ).
      Und eines der häufigsten Kampfmittel des Feminismus/Genderismuskomplexes ist in der Tat der ideologische Zwang, unter Vorschiebung von pervertierter Moral, wie an Deinen nächsten Argument deutlich wird.
      „Hier zählt das Recht über die Selbstbestimmung am eigenen Körper mehr. “
      Mehr als was? Mehr als geltendes Recht? Welches Recht ist denn, Deiner Meinung nach, das berechtigtere? Und mit welcher Begründung?
      Wohlwollend vermute ich mal, daß Dir – warum auch immer – an der Stelle ein Irrtum unterläuft, der auf einseitiger, falscher oder ganz unterbliebener Information beruht.
      Du vergisst nämlich den Art. 6 ( 2 ) GG, welcher besagt, daß DIE ELTERN ( beide ! ) in Angelegenheiten des Kindes gleichverpflichtet sind der Sorge nachzukommen. Das ist ihr unverbrüchliches Recht als erste Bezugspersonen. Ein spezielles Mütterrecht kommt darin nicht vor, wohl aber die geschlechtsneutrale Verpflichtung im besten Interesse des Kindes zu handeln.
      Und die scheinbare Abwägung aus gesundheitlichen ( i.w.S. psychohygienischen ), moralischen oder egoistischen Gründen, die Du hier explizit anführst, um der Frau ein irgendwie „höheres“ Recht als dem Kind zu unterstellen, greift auch nicht. Denn sie unterschlägt die geltende Rechtslage, nach der in D. die Kinderrechte nach UNkrk im Range eines einfachen Bundesgesetze stehen, und in der Abwägung von scheinbaren o. tatsächlichen Rechtskollisionen vorrangig vor den entsprechenden Rechten adulter Personen zu beachten sind.
      Kurz: Das Lebensrecht des Kindes wiegt eindeutig schwerer, als das Selbstbestimmungsrecht der Frau, ja der Eltern insgesamt.
      Selbst ein einvernehmliches Nichtwollen beider Eltern würde also ein auf der Selbstbestimmung aufsattelndes Abtreibungsrecht grundsätzlich nicht begründen. Dazu wäre, streng genommen, schon die massive Glaubhaftmachung vonnöten, daß durch die Geburt ( von „echten“ medizinischen Indikationen i.d.Bez. mal ganz abzusehen ) die Individualrechte des Kindes ernsthaft beschädigt würden ( bspw. dessen Würde ).

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  84. Anne Kowalsky schreibt:

    Ich bin relativ irritiert. Die angeführten Gesetze werden vollkommen ohne Kontext, kausale Zusämmenhänge od.zugrunde liegende Veranlassung betrachtet. Es scheint vollkommen irrelevant, WARUM diese Regelungen in Kraft traten. Zu jedem Gesetzestext gibt es diese meist sehr einleuchtenden Erklärungen. Schließlich hat jedes Gesetz einen geschichtlichen Kontext & einen Anlass. Das scheint hier gar keine Rolle zu spielen.

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  85. Wolfgang schreibt:

    Punkt 12, HPV-Impfung wird mittlerweile auch für Jungen bezahlt.

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