Die Liste mit den unterschiedlichen Rechten von Männern und Frauen wird als lose Folge von einzelnen Einträgen für jeden Punkt fortgeführt. Die Reihenfolge bedeutet keine Priorisierung oder Gewichtung, sondern ergibt sich aus der ursprünglich eher zufälligen Reihenfolge, wie ich sie in der Liste aufgeführt habe.
Da ich mich selbst nicht mit jedem Thema auskenne, werde ich mich nicht unbedingt an der Diskussion beteiligen.
6. Folgen nicht-konsensualer Schwangerschaften
Idealerweise kommt es zu einer Schwangerschaft, wenn sowohl die Frau als auch der Mann dies so wollen. In den allermeisten Fällen dürften sie sich zumindest im Nachhinein einigen, wie es weitergehen soll.
Problematisch wird es in den Fällen, in denen die Schwangere und der Erzeuger unterschiedliche Wünsche bezüglich der Schwangerschaft bzw. des zukünftigen Kindes haben.
Da die Schwangere den Wirtskörper bereitsstellt, liegen sämtliche Optionen allein in ihrer Entscheidungsgewalt. Sie kann sich zu folgenden Möglichkeiten entschließen, ohne dass der Erzeuger ein Mitspracherecht hat.
- „Pille dananch“, Schwangerschaftsabbruch
- Austragen des Kindes und
- Anonyme Geburt, Babyklappe
- Freigabe zur Adoption
- Behalten und Aufziehen des Kindes
In letzterem Fall muss der Vater Unterhalt für das Kind bezahlen, ohne dass er dieser Verpflichtung entgehen kann.
Die Unterhaltsverpflichtung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch innerhalb etlicher Paragraphen geregelt.
Grundsätzlich sich die Bestimmungen geschlechtsunabhängig formuliert. Sie laufen jedoch darauf hinaus, dass das Kind bei einem Elternteil (was im betrachteten use case die Mutter ist) lebt, während der andere Elternteil (also der Vater) zahlungspflichtig ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss er ebenfalls für die Schwangere bzw. Mutter Unterhalt zahlen.
Selbstverständlich wären Zwangsabtreibung oder Zwangsaustragung völlig indiskutabel, und es liegt in der Natur begründet, die letztendliche Entscheidung der Schwangeren zu überlassen, die schließlich körperliche Strapazen und gesundheitliche Risiken alleine tragen muss.
Allerdings wäre es denkbar – in Fällen, in denen lediglich die Schwangere das Kind will – dem Vater das Recht einzuräumen, sich juristisch von dem Kind loszusagen, so dass für ihn die Schwangerschaft ohne Konsequenzen bleibt.
Aus einem Kommentar von Bombe 20
Vertrauliche Geburt: §25 Schwangerschaftskonfliktgesetz, mindestens 16 Jahre Anonymität für die Mutter (Besonders absurd: Nach §25 II Nr. 3 SchKG sollen Beratungsstellen die Schwangere auch über die Rechte des Vaters informieren. Welche das aber sein sollen, darüber verliert die Broschüre des Ministeriums für alle außer Männer zur Vorstellung der vertraulichen Geburt (Artikelnummer: 4BR117) kein Wort. “Rechte des Vaters” steht zwar sogar im Stichwortverzeichnis, wird aber mit keinerlei Inhalt gefüllt. Die Begründung zum Gesetz (Bundestagsdrucksache 17/12814) liest sich aber auch eher so, als solle die Frau davor gewarnt werden, daß der Vater irgendwelche Rechte haben könnte, wenn sie sich nicht für die vG entscheidet.)
Nach §1674a BGB ruht das Sorgerecht der Mutter im Falle einer vG. Habe ich nur die Norm übersehen, die das auflöst, oder hat der Gesetzgeber die Möglichkeit, daß die Mutter verheiratet sein könnte, tatsächlich übersehen? Immerhin hätte der Ehemann dann automatisch auch das Sorgerecht. Die Gesetzesbegründung wischiwaschit (Ist das ein Verb? Jetzt schon.) um die Frage herum, indem sie davon ausgeht, daß niemand etwas von der Schwangerschaft weiß, und sollte der Vater es doch wissen, kann er sich ja beim Standesamt als Vater eintragen lassen. Mit anderen Worten, eigentlich sind uns er und seine Rechte scheißegal. Ist vermutlich eh ein Schläger, warum sollte sie das Kind sonst so unauffällig loswerden wollen?
Diese vollkommene Ignoranz gegenüber Väterrechten rügt selbst der Bundesrat (Bundestagsdrucksache 17/13391), worauf die Bundesregierung nur noch einmal ihre Position wiederholt, die sich zusammenfassen läßt als: “Was der Vater (auch der verheiratete) nicht weiß, macht ihn nicht heiß.”Auch noch ziemlich schräg: §170 II StGB bedroht denjenigen mit Strafe, der einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist, ihr diesen “in verwerflicher Weise” vorenthält und dadurch den Schwangerschaftsabbruch bewirkt. Ohne einen Kommentar in der Hand gehabt zu haben, kann ich mir gerade überhaupt nicht vorstellen, welcher seltsame Einzelfall damit gemeint sein könnte. “Überraschung, lieber Exmann, ich bin schwanger!” – “Was, Du hast rumgevögelt? Von mir gibt’s keinen Cent mehr, und wenn Du verhungerst!” – “Oh nein, ich muß verhungern? Da habe ich vor Schreck sofort eine Fehlgeburt.” (Ja, ich weiß, Schwangerenunterhalt gibt es auch noch.)
(Und mit Kommentar bin ich auch nicht schlauer: Offenbar mußte der Absatz aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts eingefügt werden, laut T/F sind sein Anwendungsbereich sowie seine praktische Bedeutung “zumindest zweifelhaft”, zumal auch bezüglich des Erfolgs zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist.)
Mutti hat immer recht.
Wie im echten Leben.
… oder der Politik. Solange ihr nicht das Gegenteil bewiesen wird.
LikeLike
Hm .. 😐
LikeGefällt 1 Person
Hihi
LikeLike
Ich finde 1. okay. Irgendwie muss man das regeln, und das ist die Lösung die als einzige praktikabel ist, auch wenn sie irgendwie ungerecht für Männer ist.That’s life!
2c) finde ich dementsprechend auch okay, allerdings sollte der Vater hier das Recht bekommen, das Kind anzuerkennen und damit automatisch alle Rechten und Pflichten zu bekommen, oder eben nicht.
2b) ist völlig inakzeptabel. In meinen Augen gibt es absolut keinen Grund, warum die Mutter das Recht hat das Kind zur Adoption freizugeben, wenn der Vater es will. Wenn sie es nciht will, bitte sehr. Dann hat sie auch jedes weitere Mitspracherecht verloren. Achja, unterhaltspflichtig müsste sie dann trotzdem sein, schließlich hat sie sich freiwillig entschieden, das Kind auszutragen.
2a) anonymität und Vaterrechte vertragen sich halt schlecht. aber die Babyklappe wird in Deutschland so gut wie nie genutzt.
„Erhebungen von Adoptionsforschern zufolge liegen in deutschen Babyklappen knapp 50 Kinder pro Jahr.“ http://www.sueddeutsche.de/panorama/tote-saeuglinge-und-babyklappen-kritik-an-der-klappe-1.295402
Ob und wie man das besser lösen kann weiß ich nicht. Das Problem der anonymität ist hier halt wichtig, da die Säuglinge sonst einfach in Mülltonnen entsorgt werden. Gleiches gilt für anonyme Geburten. Ein sehr kontroverses Thema. Trotzdem wird hier eindeutig die Anonymität der Mutter geschützt, also hat sie ein Recht, welches Männer in dieser Form nicht haben.
LikeLike
Bei dieser Liste habe ich die mir bekannten Optionen lediglich aufgezählt, ohne sie zu werten.
Die Entscheidungsmacht liegt in jedem Fall nur bei der Frau, ohne Mitspracherecht des Mannes.
LikeLike
2b ist tatsächlich nicht korrekt, sofern der Vater das Kind annehmen will, siehe das berühmte Görgülü-Urteil des EGMR sowie den kompletten Jusristischen Heckmeck drumrum.
https://de.wikipedia.org/wiki/Fall_G%C3%B6rg%C3%BCl%C3%BC
Das klappt natürlich nur, wenn der Vater bekannt ist.
LG
Mike
LikeLike
Danke für die Info und den Link.
LikeLike
Pingback: Rechte: 11. Feststellung der Vaterschaft | ☨auschfrei
Kindesunterhalt ist kein Recht der Mutter gegen den Vater sondern ein Recht des Kindes gegen die Eltern.
Die Mutter kann also schon begrifflich nicht darauf verzichten, weil es Recht eines Dritten (des Kindes) ist; also kann auch kein Gesetz sie dazu verpflichten das unter bestimmten Umständen zutun.
Denkbar wär es allenfalls die Mutter vertraglich zu Schadensersatzleistung zu verpflichten wenn sie z.B. schuldhaft die (vorher vereinbarte) Verhütung oder Abtreibung unterlässt.
Das ist allerdings zwecklos wenn die Mutter dann nicht genug Geld hat um das Kind alleine aufzuziehen.
Eigentlich sollte das schon jetzt der gesetzliche Normalfall sein, wenn die Frau den Mann absichtlich über ihren Verhütungsstatus täuscht und dadurch einen Schaden (Unterhaltszahlungen) verursacht.
Aber ohne Täuschung seh ich nicht ganz warum der Mann sich da überhaupt beschweren können sollte; es ist ja allgemein bekannt dass Sex Kinder verursachen kann.
„Allerdings wäre es denkbar – in Fällen, in denen lediglich die Schwangere das Kind will – dem Vater das Recht einzuräumen, sich juristisch von dem Kind loszusagen, so dass für ihn die Schwangerschaft ohne Konsequenzen bleibt.“
Und warum nicht das Recht auch der Mutter oder beiden einräumen?
LikeLike
Das ist so, sobald das Kind geboren ist.
Die Mutter hat bereits das Recht (bzw. die straffreie Möglichkeit) einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen, das Kind bei einer Babyklappe abzugeben, oder es zur Adoption freizugeben.
Der Vater hat keine dem entsprechende Option, was auf eine asymmetrische Behandlung beider Geschlechter hinausläuft.
LikeGefällt 1 Person
Aber sollte man Eltern echt das Recht einräumen sich so einfach von ihren Kindern loszusagen?
Im Prinzip gibt es ja eh fast keine nicht-konsensualen Schwangerschaften; eigentlich nur bei Vergewaltigung und Verhütungs-Täuschung.
Zumindest verantwortungsvolles Verhalten fördert man damit nicht.
Dann sollte man besser die Unterhaltspflicht ganz abschaffen und den Verkauf von Kindern erlauben (freier Babymarkt), denn da würden sich vermutlich humanere Lösungen bilden als der Staat selbst bereitstellen kann. Der Staat als Vormund ist glaub ich das schlimmste was heute einem Kind so passieren kann.
LikeLike
Die Mutter hat das Recht, der Vater nicht. Nur diese Ungleichbehandlung ist hier der springende Punkt.
Die beste Verhütung kann mal fehlschlagen. Wie schnell ist ein Kondom geplatzt.
Ich denke, solche Fälle gibt es häufig, aber meist können sich die Eltern einigen, wie es weitergeht.
Problematisch ist nur, wenn sie das nicht können – und dann will ja gerade einer davon doch das Kind.
LikeLike
Vor allem was ist mit Fällen wie folgendem.
Beide sind sich einig das sie jetzt noch kein gemeinsames Kind wollen.
Die Frau veträgt das Kondom nicht, versichert allerdings das sie die Pille nimmt.
3 Monate später ist sie schwanger. Und sagt ihm, daß eine Abtreibung für sie nicht in frage kommt. Und weil der Typ so ein A…. ist, zieht sie lieber von Köln nach Passau.
Es ist für ihn unmöglich ihr zu beweisen das sie die Verhütung manipuliert hat.
Zahlen muß er aber natürlich trotzdem.
Und zwar für sein Kind, und die Ex Freundin. (Immerhin kann die arme ja nicht mehr arbeiten und ist auf staatliche Hilfe angewiesen. )
Von den nicht einmal 1000 Euro die ihm im Monat bleiben, muß er dann noch sein Leben finanzieren, und seinen Anwalt bezahlen, weil sie über 500 Euro im Monat an unterhalt viel zu wenig findet.
Geld um sein umgangsrecht durch zu setzen hat er natürlich auch nicht mehr.
Geschweige denn zeit dafür, weil er durch gesteigerte erwerbsobliegenheiten zu mind 40h Arbeitswoche gezwungen wird.
Tja. So sieht die Gleichberechtigung im Familienrecht leider momentan aus. 😦
LikeLike
Danke für das Beispiel. Ähnliche Fälle sind nicht selten.
Diese Schieflage wird öffentlich viel zu wenig wahrgenommen.
LikeGefällt 1 Person
Pingback: Rechte: 18. Schutz und Fürsorge | ☨auschfrei