Die Liste mit den unterschiedlichen Rechten von Männern und Frauen wird als lose Folge von einzelnen Einträgen für jeden Punkt fortgeführt. Die Reihenfolge bedeutet keine Priorisierung oder Gewichtung, sondern ergibt sich aus der ursprünglich eher zufälligen Reihenfolge, wie ich sie in der Liste aufgeführt habe.
Da ich mich selbst nicht mit jedem Thema auskenne, werde ich mich nicht unbedingt an der Diskussion beteiligen.
8. Mutterschutz, Stillpausen, Elternzeit
Wenn es um den Mutterschutz in der Schwangerschaft geht, so ist es naturgegeben, dass nur Frauen betroffen sind. Dies gilt genauso für das gesetzliche Recht auf Stillpausen von Müttern.
Über die Ausgestaltung dieser Rechte im Einzelnen kann man wohl noch verschiedener Meinung sein, aber es wird mir wohl niemand widersprechen, dass Mutterschutz und Stillpausen nur für Frauen überhaupt einen Sinn ergeben. Deshalb verzichte ich darauf, die gesetzlichen Grundlagen hier aufzuführen.
Etwas anders sieht es mit der Elternzeit aus. Dabei gibt es durchaus geschlechtsabhängige Unterschiede, die ein Ungleichgewicht herstellen.
Das aktuelle Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz regelt in § 18 den Kündigungsschutz.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und
Das bedeutet, dass ein Vater, der seine Elternzeit länger als 8 Wochen vor seinem geplanten Antritt beantragt, gekündigt werden darf.
Die Mutter dagegen ist bereits vor Kündigung geschützt, sobald sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilt.
Aus einem Kommentar von chrima:
13. Während eine Frau ab Feststellung einer Schwangerschaft automatisch durchgehend Kündigungsschutz bis zum Ende der Erziehungszeit genießt, muss der Vater sehr genau aufpassen wann er seine Vatermonate beantragt.
Wenn er die Erziehungszeit mehr als 8 Wochen vor geplanten Antritt der Erziehungszeit beantragt, kann der Arbeitgeber ihm noch kündigen. Andererseits muss er die Erziehungszeit spätestens 7 Wochen vor geplanten Antritt beantragen. D.h. der Vater hat genau eine Woche in der er gefahrlos Elternzeit beantragen kann.
Statt solch merkwürdiger Fristen wäre Kündigungsschutz ab Antragsstellung angebracht.
Naja. das liefe dann auf Kündigungsschutz ab der Schwangerschaft hinaus, denn ich könnte dann problemlos Elternzeit in drei Jahren beantragen. alle drei Jahre ein Kind (von einer anderen Frau) bekommen, und man kann nicht gekündigt werden.
Im Zweifelsfall ist es aber sowieso egal, weil der Arbeitgeber, wenn er’s drauf anlegt, eigentlich immer einen Grund findet, es sei denn der Arbeitnehmer ist perfekt ( aber warum sollte man dann kündigen?)
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Als besonders problematisch sehe ich die Asymmetrie mit dem Kündigungsschutz auch nicht. Sie ist aber vorhanden, weshalb ich sei hier erwähnt habe.
Wenn der Vater auf’s richtige Timing achtet, kann nichts passieren.
Und ansonsten – das sehe ich genau wie du – würde der Arbeitgeber die Gelegenheit zur Kündigung wohl nur nutzen, wenn er ihn eh loswerden will.
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