Rechte: 20. Strafmaß nach Schwangerschaftsabbruch

Die Liste mit den unterschiedlichen Rechten von Männern und Frauen wird als lose Folge von einzelnen Einträgen für jeden Punkt fortgeführt. Die Reihenfolge bedeutet keine Priorisierung oder Gewichtung, sondern ergibt sich aus der ursprünglich eher zufälligen Reihenfolge, wie ich sie in der Liste aufgeführt habe.
Da ich mich selbst nicht mit jedem Thema auskenne, werde ich mich nicht unbedingt an der Diskussion beteiligen.


20. Strafmaß nach Schwangerschaftsabbruch
Ein Hinweis einer Kommentatorin veranlasste mich, dem nachzugehen.

Ähm es fehlt ein ganz Wichtiges: Nur Frauen können nach Sex strafrechtlich für einen Abbruch belangt werden.
[..]
Bitte nicht einseitig recherchieren!

§218 des Strafgesetzbuches besagt in Absatz 1:

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dies bezieht sich primär auf den Arzt, bzw. sonstige Personen, die den Abbruch durchführen.
Darüber hinaus regelt §218a, dass der Abbruch unter bestimmten Bedingungen straffrei ist.

Nach §218 Absatz 3 und 4 hat die Schwangere ausdrücklich ein geringeres Strafmaß zu erwarten bzw. wird gar nicht bestraft, wenn es beim Versuch bleibt.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Für den als Erzeuger beteiligten Mann gilt dagegen das allgemeine Strafmaß, wenn er bei der Durchführung des Abbruchs mitmacht. Für ihn ist keine mildere Strafe vorgesehen.

Über Anne Nühm (breakpoint)

Die Programmierschlampe.
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12 Antworten zu Rechte: 20. Strafmaß nach Schwangerschaftsabbruch

  1. Plietsche Jung schreibt:

    Ich empfinde den $218 und $218a als durchaus praxisnah und von den „Hürden“ erträglich, schließlich ist jeder, der Poppen kann, auch in der Lage zu verhüten.

    Zu dem Strafmaß für Männer bleibt anzumerken, dass ich noch nie gehört habe, dass ein Mann versucht, einen Embryo abzutreiben. Wenn doch, sollte man mal seinen psychischen Zustand untersuchen lassen.

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    • Der Use case wäre vorstellbar, dass der Erzeuger Gynäkologe o.ä. ist (oder ein Tutorial auf Youtube geschaut hat, wie man eine Kürettage macht), und selbst den Eingriff (mehr oder weniger fachgerecht) durchführt.
      Während die Frau dann nur (maximal) 1 Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten hat, muss der Mann mit 3 Jahren rechnen. Das ist schon eine gesetzliche Asymmetrie, auch wenn ich die Praxisrelevanz für gering halte.

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      • Plietsche Jung schreibt:

        Ab in deine Liste damit !
        Was hast du Neues zum Thema Häusliche Gewalt bei Männern ? Das kursierte doch letztens in den Medien.

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      • noamik schreibt:

        Ich sehe da keine Asymmetrie zu Ungunsten des Mannes. Die Strafe für den der die Abtreibung durchführt ist ja gerade eben unabhängig vom Geschlecht. Abtreiben kann hingegen tatsächlich nur die Frau, so dass nur diese dort potentiell mit Strafe bedroht wird. Hier würde ich Frauen tatsächlich mal rechtlich im Nachteil sehen. Wobei hier nun mal eine tatsächliche biologische Notwendigkeit zu dieser Ungleichheit führt. Diese lässt sich nun mal nicht aufheben ohne die eventuellen Rechte des noch ungeborenen Lebens weiter einzuschränken. Das kann man ja diskutieren, aber IMO nicht unter dem Aspekt der Gleichberechtigung.

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        • Wo sollen Frauen hier im Nachteil sein?
          Für die Schwangere gilt eine Höchststrafe von nur 1 Jahr, für alle anderen (einschließlich des „werdenden“ Vaters) 3 Jahre.
          Das ist ein klarer Vorteil zugunsten von Frauen (womit ich nicht sagen will, dass dies hier nicht gerechtfertigt sei – sofern man eine Bestrafung dafür überhaupt für sinnvoll hält).

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          • noamik schreibt:

            Man sollte schon Gleiches mit Gleichem vergleichen. Der werdende Vater steht unter dem gleichen Strafvorbehalt wie die beste Freundin. Mann und Frau haben hier also Parität.

            Die Schwangere hingegen sieht sich mit einem Strafrahmen konfrontiert der ausschließlich sie selbst betrifft. Und es ist ein Straftatbestand den ein Mann grundsätzlich nicht erfüllen kann.

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            • Gerade wenn man Gleiches mit Gleichem vergleichen will, muss man die werdende Mutter mit dem werdenden Vater vergleichen (und nicht mit dritten Personen, bei denen das Geschlecht unerheblich ist).
              Beide waren bei der Zeugung beteiligt. Der Embryo ist genauso mit seinem Vater verwandt wie mit seiner Mutter.

              Will man berücksichtigen, dass letztere ihn in sich trägt und der Eingriff an ihrem Körper durchgeführt wird, so sollte der Gesetzgeber dann auch so konsequent sein, sie völlig straffrei zu stellen (so wie es beispielsweise bei der Eizellenspende geregelt ist). In dieser Ausprägung wirkt das halbherzig, um nicht zu sagen scheinheilig – aber das ist nur meine persönliche Meinung.

              Ich wollte mit diesem Beitrag kein großes Fass aufmachen. Ziel dieser Reihe, ist es, alle wieauchimmer gearteten rechtlichen Unterschiede aufzuzählen.
              Inwieweit die jetzt sinnvoll und gerechtfertigt sind, ist wieder eine andere Frage.
              Dies soll eher eine Dokumentation sein, kein Forderungskatalog.

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  2. Alex ii schreibt:

    Wobei der Vollständigkeit:
    Wenn der Mann abtreibt, z.B. durch Stoßen des Embryoträgers vor einen Zug, dann wird er bis zu lebenslänglich verknackt.
    Also alles andere als straffrei 🙂

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