Rechte: 23. Unterbringung asylbegehrender Frauen

Die Liste mit den unterschiedlichen Rechten von Männern und Frauen wird als lose Folge von einzelnen Einträgen für jeden Punkt fortgeführt. Die Reihenfolge bedeutet keine Priorisierung oder Gewichtung, sondern ergibt sich aus der ursprünglich eher zufälligen Reihenfolge, wie ich sie in der Liste aufgeführt habe.
Da ich mich selbst nicht mit jedem Thema auskenne, werde ich mich nicht unbedingt an der Diskussion beteiligen.


23. Unterbringung asylbegehrender Frauen
Das Asylgesetz (AsylG) besagt in §44 „Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen“, Absatz 2a:

Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.

Über Anne Nühm (breakpoint)

Die Programmierschlampe.
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3 Antworten zu Rechte: 23. Unterbringung asylbegehrender Frauen

  1. Patt schreibt:

    Könnte man auch verstehen, daß Frauen vor den Asylbegehrenden geschützt werden müssen.

    Gefällt 1 Person

  2. Plietsche Jung schreibt:

    Also die hochgebildeten Akademiker und Meisterhandwerker aus dem Nahen Osten sollen separiert von den jungen Ukrainerinnen untergebracht werden. Warum?
    Hat nicht jeder Mensch ein Recht auf kulturelle Durchmischung?

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  3. blindfoldedwoman schreibt:

    Z.B. gibt es in einer Flüchtlingsunterkunft (wenn es überhaupt Zimmer gibt) nicht die Möglichkeit, diese abzuschließen. Das kann man bspw. für Alleinreisende Frauen (die ohnehin selten sind) anders handhaben.

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