Rechte: 11. Feststellung der Vaterschaft

Die Liste mit den unterschiedlichen Rechten von Männern und Frauen wird als lose Folge von einzelnen Einträgen für jeden Punkt fortgeführt. Die Reihenfolge bedeutet keine Priorisierung oder Gewichtung, sondern ergibt sich aus der ursprünglich eher zufälligen Reihenfolge, wie ich sie in der Liste aufgeführt habe.
Da ich mich selbst nicht mit jedem Thema auskenne, werde ich mich nicht unbedingt an der Diskussion beteiligen.


11. Feststellung der Vaterschaft

Ein Mann hat nur ein eingeschränktes Recht auf Feststellung der Vaterschaft (s)eines Kindes, das gegenüber den Rechten der Mutter und des Kindes untergeordnet ist.
Weitere Unterschiede zu Lasten des sozialen oder biologischen Vaters. Sh. auch 4. Familienrecht und 6. Nicht- konsensuale Schwangerschaften.

Im Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) ist u.a. geregelt, unter welchen Voraussetzungen genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung durchgeführt werden dürfen.

§ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
(1) Eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung darf nur vorgenommen werden, wenn die Person, deren genetische Probe untersucht werden soll, zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat; für die Einwilligung gilt § 8 entsprechend. Die Aufklärung muss durch die für die Vornahme der Untersuchung verantwortliche Person erfolgen; für die Aufklärung gilt § 9 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz, Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 entsprechend. Es dürfen nur die zur Klärung der Abstammung erforderlichen Untersuchungen an der genetischen Probe vorgenommen werden. Feststellungen über andere Tatsachen dürfen nicht getroffen werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung vornehmen lassen.

(3) Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, darf eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung vorgenommen werden, wenn
1. die Untersuchung der Person zuvor in einer ihr gemäßen Weise so weit wie möglich verständlich gemacht worden ist und sie die Untersuchung oder die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nicht ablehnt,
2. der Vertreter der Person zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und dieser in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat und
3. die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und nicht über die mit der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe in der Regel verbundenen Risiken hinaus gesundheitlich beeinträchtigt wird.
Für die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend. Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
[..]
(7) Der nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Einwilligung steht eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich. In diesem Falle ist eine Ablehnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 unbeachtlich. Die Vorschriften über die Feststellung der Abstammung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bleiben unberührt.
[..]

§ 26 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 7 Abs. 1, entgegen Abs. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2, oder entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Untersuchung oder Analyse vornimmt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder § 17 Abs. 5, das Ergebnis einer genetischen Untersuchung oder Analyse nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig sperrt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs. 5, eine genetische Probe verwendet,
4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 5, eine genetische Probe nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
5. [..]
6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, eine genetische Untersuchung ohne Einwilligung der dort genannten Person vornimmt,
7. entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2,
a) als Vater oder Mutter des Kindes, dessen Abstammung geklärt werden soll,
b) als Kind, das seine Abstammung klären lassen will, oder
c) als sonstige Person
eine genetische Untersuchung ohne die erforderliche Einwilligung vornehmen lässt,
[..]

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Die Verwaltungsbehörde soll in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b von einer Ahndung absehen, wenn die Personen, deren genetische Proben zur Klärung der Abstammung untersucht wurden, der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt haben.

Daraus ergibt sich, dass ein Vater (?), der seine Vaterschaft durch genetische Untersuchung bestätigt haben möchte, zwingend die Einwilligung der Mutter benötigt. Ansonsten begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Eine ersatzweise Einwilligung des zuständigen Familiengerichtes ist zwar zulässig, aber nur umständlich zu erreichen.

Über Anne Nühm (breakpoint)

Die Programmierschlampe.
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32 Antworten zu Rechte: 11. Feststellung der Vaterschaft

  1. Plietsche Jung schreibt:

    Lieber einmal 5000 EUR bezahlen als 18 Jahre + zu löhnen. Plus Erbe plus Rente usw.

    Ein sehr idiotisches Gesetz, dass nur die Flut der Anfragen anfangen soll.

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  2. maennlichermensch schreibt:

    Wie ist das, wenn das Jugendamt die Vaterschaft feststellen möchte, damit sie den Vater zu Unterhaltszahlungen heranziehen kann? Hat der „Vater“ dann auch ein Recht darauf, die genetische Untersuchung zu verweigern?

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    • Eine interessante Frage, bei der ich aber nur spekulieren kann, wie das gehandhabt wird.
      Vermutlich wird das Jugendamt den Mann schon zwingen können (z.B. Androhung von Zwangsgeld?).

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      • maennlichermensch schreibt:

        Ich möchte einfach nur den rechtlichen Hintergrund kennen. Frauen dürfen ihre Zustimmung zum Gentest verweigern. Dürfen Männer das auch? Dann hätte das Jugendamt keine Handhabe. Oder etwa doch?

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        • Da bin ich wirklich überfragt – IANAL.
          Ich vermute, dass das Jugendamt bei Verweigerung schon Möglichkeiten hat, den Gentest durchzusetzen.
          Oder es geht von vornherein davon aus, dass der von der Mutter genannte Mann, tatsächlich der Vater ist, der dann automatisch zur Zahlung verpflichtet wird.
          Wenn mehrere in Frage kommen, und den Test verweigern, .. ????

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          • maennlichermensch schreibt:

            https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/vaterschaftstest.aspx

            Den letzten Satz finde ich super:

            „Ist ein solcher Test positiv und Sie können sich mit dem Gedanken anfreunden, Vater zu sein, können Sie umgekehrt mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennen mit der Folge, dass Sie alles Rechte und Pflichten eines Vaters bekommen.“

            Mutti darf darüber entscheiden, ob man die Vaterschaft anerkennen darf, obwohl ein Test bewiesen hat, dass man der Vater ist. Gelebte Gleichberechtigung! ^^

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            • Das Gericht kann also die fehlende Einwilligung ersetzen, und wohl ggf. auch Zwangsmaßnahmen durchführen lassen.

              Kompliziert wird’s mit der Zustimmung, wenn die Mutter noch anderweitig verheiratet ist.

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  3. Irenicus schreibt:

    Vorneweg in den letzten Monaten gab es diverse richtungsweisende Verfahren in dieser Richtung.
    Da hat sich also einiges getan, oder wird sich noch tun.

    Soweit ich weiß galt:
    Der uneheliche Vater kann die Vaterschaft (solange sie nicht anerkannt ist) abstreiten, Dann wäre das Kind (bzw. die Mutter) dazu verpflichtet nachzuweisen, dass er der Vater ist.
    Man kann ja problemlos vorher einen anonymen Gentest machen, um es für sich selbst zu sichern (auch wenn es eine Ordnungswidrigkeit wäre, aber anonym ist es eben nicht nachweisbar).

    Der eheliche Vater wird automatisch als Vater eingetragen. Er (und nur er) kann aber eine Klage zur Vaterschaftsfeststellung führen. Wie genau da die Erfolgschancen sind, weiß ich nciht. Der mögliche Seitensprungvater, hat übrigens keinerlei Möglichkeiten, solange der geehelichte Partner (oder der Vater der eine anerkannte Vaterschaft hat) die Vaterschaft nicht abstreitet.
    Auch gab es letzten ein Urteil, dass die Oma (Mutter des Vaters) die Vaterschaft nach dessen Tod nicht mehr aberkennen lassen kann. Da ging es um Erbschaftsansprüche. Wenn ich zeit hab, suche ich es nachher raus. Hab es irgendwo auf dem Lawblog gelesen.

    Zur Verweigerung des Gentests:
    Soweit ich weiß, konnte ein Vater einen gerichtlich angordneten Gentest (gibt es nur, wenn die Mutter sagt, er ist der Vater und er streitet es ab) verweigern, aber das wurde dann sehr negativ auf ein entsprechendes Vaterschaftsverfahren angerechnet (praktisch gleichbedeutend mit: Ich bin der Vater).

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  4. Yeph schreibt:

    Diese Missachtung der Rechte der Männer ist doch wohl ein Beweis dafür, dass keinesfalls die Frauen in unserer Gesellschaft banachteiligt sind. Es braucht ja vielleicht ein klein wenig Umdenken und Infragestellen von Stereotypen, aber dann ist es so offensichtlich.

    Nach der Pille und der Pille danach sind diese Gesetze einfach nur gegen die Menschenrechte an sich. Ich kann diese Verblendung vieler Gutmenschen leider nur mit Dummheit erklären, eleganter Unsinn, Schwachsinn, dumpfe Ideologie …. 😦

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    • Dass Frauen in unserer Gesellschaft benachteiligt seien, widerspricht allen meinen Erfahrungen.
      Man muss halt selbst sein Schicksal in die Hand nehmen, und nicht darauf warten, dass andere die Probleme lösen.

      Der Pille gegenüber bin ich skeptisch, da sie doch extrem in den Hormonhaushalt eingreift.
      Auch im Hinblick auf Safer Sex sind Kondome da wesentlich zweckmäßiger.

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  5. Irenicus schreibt:

    Kondome sind halt hinsichtlich Schwangerschaft minimal unsicherer (wenn man sie korrekt anwendet). Außerdem nerven sie -.- Für Kurzzeitbeziehungen sind sie aber natürlich trotzdem sehr nützlich.

    Und ich denke schon, dass es Benachteiligungen für Frauen in unserer Gesellschaft gibt. (Zum Beispiel sucht eine gewisse firma als Führungsmitarbeiter nur Männer). Allerdings gibt es halt auch Benachteiligungen für Männer. in einer fairen Gesellschaft, sollte versucht werden alle Benachteiligungen abzubauen, und zwar für beide (oder meinetwegen alle) Geschlechter.

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    • Für Casual Sex sind Kondome unverzichtbar.
      Vor ein paar Jahren hatte ich mal über Verhütung gebloggt (nicht mehr ganz aktuell).

      OK, meine Formulierung, dass Frauen nicht benachteiligt seien, war ein wenig zu allgemein formuliert.
      Es gibt schon einige wenige Benachteiligungen, aber die werden durch die Benachteiligungen, die Männern gelten, mindestens ausgeglichen.
      Und es gibt auch viele Vorteile für Frauen. Deshalb besteht in der Summe keine Benachteiligung, zumindest keine, die ich als problematisch ansehen würde.

      Die gewisse Firma 😎 .. tja, es gibt wohl viele Firmen, denen Planungssicherheit wichtig ist.
      Wenn eine Mitarbeiterin in verantwortlicher Position auf ungewisse Zeit wegen Schwangerschaft/Mutterschaft ausfällt, ist das ein schwerwiegendes Risiko, das sich vermeiden lässt.

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      • Irenicus schreibt:

        Euch ist aber schon klar, dass theoretisch auch der Vater 30 Monate im Elternurlaub sein könnte 😉
        Und die Mutter genausogut, das Kind in die Kinderkrippe schicken kann, sobald es 3 Monate alt ist, falls sie überhaupt eins bekommt. (Okay je nachdem wo der Stammsitz eurer Firma ist, mehr oder weniger unwahrscheinlich)
        Ich verstehe eure Grundhaltung, zuerst an die Firma zu denken. Fair ist es trotzdem nicht.
        Und vielleicht wäre es sinnvoller eher Strategien zu entwickeln Frauen dazu zu bringen, falls sie tatsächlich ein Kind bekommen, nur kurzfristig in Elternzeit zu gehen. Zum Beispiel mit betriebseigenen Kindertagesstätten, flexiblen Arbeitszeiten etc. Für Führungskräfte ist das zwar eher unmöglich. Aber Führungskraft wird man ja eigentlich erst mit 40+, oder? Da isses auch als Frau eher unwahrscheinlich noch schwanger zu werden.

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        • Sobald es sich häuft, dass Väter die Elternzeit stärker ausnutzen, werden sich die Arbeitgeber darauf einstellen.
          IMHO sind es jedoch die Mütter, die lieber daheim bei ihrem Kind bleiben wollen, und kaum den Vätern dazu die Chance geben.

          Kinderkrippe oder sonstige Betreuungesmöglichkeiten gibt es durchaus. Das Problem ist, dass ein Arbeitgeber nicht sicher davon ausgehen kann, dass diese auch tatsächlich genutzt werden.
          Elternzeit ist ein Va-banque-Spiel für den Arbeitgeber. Selbst wenn er es schafft, für – sagen wir zwei Jahre – einen Ersatz zu bekommen, ist dann vielleicht schon das nächste Kind im Anmarsch.

          Für einen Betriebskindergarten sind wir zu klein.
          Unsere Personalchefin war bereits deutlich über 40 als sie noch schwanger geworden ist. Erst ab etwa 50 dürfte man da auf der sicheren Seite sein.

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