Rechte: 13. Sexuelle Selbstbestimmung

Die Liste mit den unterschiedlichen Rechten von Männern und Frauen wird als lose Folge von einzelnen Einträgen für jeden Punkt fortgeführt. Die Reihenfolge bedeutet keine Priorisierung oder Gewichtung, sondern ergibt sich aus der ursprünglich eher zufälligen Reihenfolge, wie ich sie in der Liste aufgeführt habe.
Da ich mich selbst nicht mit jedem Thema auskenne, werde ich mich nicht unbedingt an der Diskussion beteiligen.


13. Sexuelle Selbstbestimmung
Die Sexuelle Selbstbestimmung ist für Frauen weitergehend gesetzlich geschützt, während die Praxis der Rechtsprechung im Sexualstrafrecht in Männern einseitig Täter vermutet.
Sh. auch 1. Nacktheit in der Öffentlichkeit und 2. Genitale Verstümmelung.

§177 des Strafgesetzbuches beschreibt in Absatz 2 die Vergewaltigung als besonders schweren Fall sexueller Nötigung:

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder

Zwar wird nicht wörtlich zwischen Männern und Frauen unterschieden, aber das „Eindringen in den Körper“ ist eine Formulierung, die zu Lasten des Mannes geht.

Die Praxis der Rechtsprechung im Sexualstrafrecht benachteiligt einseitig Männer, zumal in diesem Bereich die Sachlage häufig alles andere als eindeutig ist.
Die geplante Verschärfung des Sexualstrafrechts wird nicht zu einer Entspannung der Lage oder zur Entlastung männlicher Beschuldigter beitragen.

Die Wehrpflicht samt unwürdigem Musterungsprocedere ist derzeit ausgesetzt.

Über Anne Nühm (breakpoint)

Die Programmierschlampe.
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15 Antworten zu Rechte: 13. Sexuelle Selbstbestimmung

  1. Plietsche Jung schreibt:

    Irgendwann brauche ich mal eine komplette Liste von dir 🙂

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  2. Danny schreibt:

    Allerdings ist “Eindringen in den Körper” da tatsächlich neutral, weil wenn eine Frau einen Mann vergewaltigt ist das ja auch mit “einem Eindringen in den Körper” verbunden.

    Imho diskriminiert das Sexualstrafrecht v.a. Frauen, die sich gerne vergewaltigen lassen würden, und das sind glaub ich nicht wenige.

    Vllt sollte man das so ergänzen:
    „Wer sich vorsätzlich in die Gewalt eines anderen begibt kann nicht vergewaltigt werden“

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    • Die Formulierung ist im Kontext schon so zu verstehen, dass der aktive Part – sprich „Täter“ – in den Körper des „Opfers“ eindringt.
      Umgekehrt ist das mit Gewalt kaum zu bewerkstelligen. Ohne Gewalt ggph. allerdings schon.

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      • Danny schreibt:

        Hm, dann können Frauen strafrechtlich gesehen Männer garnicht durch GV vergewaltigen?

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      • krams schreibt:

        Die Formulierung ist im Kontext schon so zu verstehen, dass der aktive Part – sprich „Täter“ – in den Körper des „Opfers“ eindringt.
        Umgekehrt ist das mit Gewalt kaum zu bewerkstelligen. Ohne Gewalt ggph. allerdings schon.

        Nein, das ist so nicht richtig. Aus dem Münchener Kommentar zum StGB, beck, 1. Auflage 2005 (leider nicht frei online) zum §177 StGB:

        Vergewaltigung (Nr. 1). Nr. 1 betrifft besonders erhebliche sexuelle Handlungen, die den „innersten Intimbereich‟ des Opfers beeinträchtigen. zur Fussnote 205 Als Vergewaltigung werden neben dem Beischlaf sexuelle Handlungen definiert, die das Opfer besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Diese Handlungen müssen vom Täter am Opfer oder vom Opfer am Täter vorgenommen werden. Dabei ist grundsätzlich gleichgültig, ob das Eindringen in den Körper des Opfers oder des Täters erfolgt.

        Dabei ist zu beachten, dass es durchaus auch Juristen gibt, die eine andere Meinung vertreten. Auch ist zur Herleitung im Kommentar ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§176 StGB) angegeben. Trotzdem stellt diese Auslegung im Moment die Haltung des juristischen Mainstreams dar. Mit Drohung gegen Leib und Leben ist übrigens eine erzwungene aktive Penetration problemlos denkbar, mit Gewalt auch, Fesselung z.B. .
        Der Artikel ist in dieser Hinsicht ziemlich schief, solltest Du vielleicht ändern. Ansonsten Applaus für Deine Serie.

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        • Bei dieser Formulierung wollte ich darauf hinaus, dass meines Erachtens tatsächliche „Gewalt“ (also im wörtlichen Sinn) einer Erektion nicht zuträglich ist.
          Um als Frau einen Mann gegen dessen Willen zur Penetration zu verleiten, sind gewaltlose Methoden und Stimuli besser geeignet.

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          • krams schreibt:

            Bei dieser Formulierung wollte ich darauf hinaus, dass meines Erachtens tatsächliche „Gewalt“ (also im wörtlichen Sinn) einer Erektion nicht zuträglich ist.

            Das ist so generell nicht richtig. Körperliche Erregung kann durchaus auch durch Angst induziert werden, siehe z.B. die Fälle von (freiwilliger) sexueller Stimulation durch Luftmangel (Asphyxiophilie), bei denen öfter Mal Menschen zu Tode kommen.
            Falls Du meinst, das ein direktes Einschlagen auf die Genitalien eher nicht so effektiv ist, stimme ich Dir zu, dann ist Dein Gewaltbegriff aber viel zu eingeschränkt. Jemanden mit Gewalt fesseln (gegen den Willen) und dann stimulieren erfüllt eindeutig die Tatbestandsmerkmale und ist keinesfalls unmöglich. Ebenfalls möglich ist Festhalten oder an der Bewegung (Flucht) hindern durch überlegene Körperkraft oder z.B. auch Körpergewicht und anschließende oder gleichzeitige Stimulation. Du erweckst mit Deinen Aussagen latent den Eindruck, eine Erektion sei in einer durch Gewalt erzwungenen Lage ausgeschlossen; das ist definitiv falsch. Ebenso die Aussage, dass „Eindringen in den Körper“ eine Formulierung sei, die zu Lasten des Mannes gehe, und „Frauen strafrechtlich gesehen Männer garnicht durch GV vergewaltigen können“. Beides ist nach juristischer Mehrheitsmeinung nicht der Fall. Im Gegenteil, in dieser Hinsicht ist der §177 sehr modern und geschlechterneutral formuliert, wenn zugegebenermaßen auch nicht ganz intuitiv verständlich.

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            • Jemanden mit Gewalt fesseln (gegen den Willen) und dann stimulieren erfüllt eindeutig die Tatbestandsmerkmale und ist keinesfalls unmöglich.

              Ohne den Einsatz von Waffen, Drogen, oder sonstigen Hilfsmitteln, dürfte es aber für die durchschnittliche Frau physisch nahezu unmöglich sein, einen gesunden, reagierenden Mann gewaltsam zu fesseln.

              eine Erektion sei in einer durch Gewalt erzwungenen Lage ausgeschlossen

              Nicht ausgeschlossen, aber einen Mann in diese erzwungene Lage zu bringen, in der er keinen wirksamen körperlichen Widerstand leisten kann, ist für eine Frau um einiges schwieriger als umgekehrt.
              Sobald er jedoch erst einmal in dieser Lage ist, ist eine Erektion i.A. durch geeignete Stimulation zu erreichen.

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            • krams schreibt:

              Ich glaube, wir reden aneinander vorbei. Ich stimme Dir zu, dass es einer Frau im Durchschnitt schwerer fällt, einen Mann körperlich zu überwältigen, als andersherum (auch wenn ich keineswegs für praktisch unmöglich halte), und solche Fälle daher seltener passieren dürften als andersherum. Daraus resultiert aber doch kein rechtlicher Nachteil für Männer! Zumal Bedrohung mit Waffen, empfindlichem Übel (§240 StGB, in der Neufassung §177 StGB) oder Ausnutzen von schutzloser Lage und Widerstandsunfähigkeit ja ebenfalls erfasst sind. Der §177 in seiner bisherigen Fassung ist m.E. eher ein Beispiel für einen gut formulierten Paragraphen! Der faktisch geringere Schutz von Männern in Fällen sexueller Gewalt liegt an ganz anderer Stelle, zuvorderst im einseitigen gesellschaftlichen Bewusstsein, dass fast alle Opfer von einer Anzeige absehen lässt, dann ev. auch im Verhalten der Polizei bei Anzeigeerstattung (ich würde eher mit schlechten Witzen als mit Hilfe rechnen, wenn ich meine Partnerin wegen sexueller Nötigung anzeigen würde), und eventuell auch in der Spruchpraxis der Gerichte. Da kenne ich allerdings aufgrund der sehr kleinen Zahl von Anzeigen von Männern gegen Frauen keine Untersuchung. Die Aussage, dass die Praxis der Rechtsprechung einseitig Männer benachteiligt, sehe ich daher auch als unbelegt an, wenn auch nicht als unwahrscheinlich, wenn man sich die besser untersuchte Situation bei sexuellem Missbrauch von Kindern anschaut. Aber wie gesagt, das ist Spekulatius und sollte auch als solcher gekennzeichnet werden. Das wäre eine wissenschaftlich saubere Vorgehensweise.

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            • Nun ja, de iure mag die gesetzliche Formulierung neutral erscheinen.
              Durch die Asymmetrie aufgrund der körperlichen Voraussetzungen ist sie das de facto nicht, auch wenn sich Gegenbeispiele konstruieren lassen.

              Und – wie du ganz richtig sagst – ist das gesellschaftliche Bewusstsein sehr einseitig.
              Wenn eine Frau – wie auch immer – einen Mann entgegen dessen ausdrücklichen Willen zum Beischlaf animiert, wird er höchstwahrscheinlich von einer Anzeige absehen.
              Umgekehrt ist das Risiko für eine Anzeige wohl deutlich größer, und der Ausgang ungewiss.

              Eine Schieflage entsteht nicht nur, wenn man Gleiches ungleich behandelt, sondern auch, wenn man Ungleiches gleich behandelt.

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  3. Pingback: Gegen Diskriminierung von Männern! #article7 | ☨auschfrei

  4. anon666 schreibt:

    „insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung)“

    Heißt durchaus, dass das Gesetz Umhüllung des Penis durch Eindringen in den Körper („forced to penetrate“), sei es in eine Vagina oder einen Anus, mit einbeschließt. Allerdings gilt damit das Eindringen eines Objekts oder anderen Körperteils in die Vagina einer Frau als Vergewaltigung, das Umhüllen des Penis durch ein Objekt oder einen Körperteil, das nicht mit dem Eindringen in den Körper verbunden ist, allerdings nicht.

    Dort sehe ich die Asymmetrie der Formulierung.

    Allerdings fällt die Umhüllung des Penis durch ein Objekt oder einen Körperteil wiederum unter „ähnliche sexuelle Handlungen“, würde dann aber keine „Vergewaltigung“ sein.

    Wie sich das dann in der Praxis auswirkt, weiß ich nicht. Neutral ist das Gesetz jedenfalls nicht zu 100%, gibt in anderen Ländern aber wesentlich diskriminiererende Gesetze zu dem Thema.

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