Rechte: 3. Berufliche Förderung

Die Liste mit den unterschiedlichen Rechten von Männern und Frauen wird als lose Folge von einzelnen Einträgen für jeden Punkt fortgeführt. Die Reihenfolge bedeutet keine Priorisierung oder Gewichtung, sondern ergibt sich aus der ursprünglich eher zufälligen Reihenfolge, wie ich sie in der Liste aufgeführt habe.
Da ich mich selbst nicht mit jedem Thema auskenne, werde ich mich nicht unbedingt an der Diskussion beteiligen.


3. Berufliche Förderung

Dieser Eintrag bezieht sich ausschließlich auf berufliche Fördermaßnahmen für Frauen, die gesetzlich gefordert oder mit öffentlichen Geldern finanziert oder unterstützt werden.

Gesetzliche Grundlagen der Frauenquote:

In §76 des Aktiengesetzes ist für den Vorstand festgelegt:

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

§226a des Aktiengesetzes besagt über den Aufsichtsrat:

(2) Bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Widerspricht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses vor der Wahl der Gesamterfüllung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden, so ist der Mindestanteil für diese Wahl von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Es ist in allen Fällen auf volle Personenzahlen mathematisch auf- beziehungsweise abzurunden. Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam. Eine Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung und eine Entsendung in den Aufsichtsrat unter Verstoß gegen das Mindestanteilsgebot ist nichtig. Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot. Auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sind die in Satz 1 genannten Gesetze zur Mitbestimmung anzuwenden.

(3) Bei börsennotierten Gesellschaften, die aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangen sind und bei denen nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern besteht, müssen in dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.

Weitere Fördermaßnahmen:

Gesetzliche Grundlagen für Frauenfördermaßnahmen verteilen sich auf Ländergesetze und diverse andere Verordnungen, so dass es zu weit führen würde, diese hier einzeln aufzuführen.
Sie äußern sich u.a. in Bevorzugung von Frauen bei der Einstellung oder Beförderung im öffentlichen Dienst, Frauenförderplänen oder z.B. Finanzierung von beruflich relevanten Seminaren nur für Frauen.

Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dessen Anwendungsbereich berufliche Aspekte betrifft, möchte ich noch von §3 zitieren.

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

Ansonsten ist das AGG – bis auf die wiederholte Erwähnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – geschlechtsneutral formuliert.

Nicht unerwähnt lassen möchte ich den Girls‘ Day, der durch öffentliche Stellen (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesagentur für Arbeit, Landeskultusministerien, ..) gefördert wird, und darauf abzielt, Mädchen in MINT-Berufe zu drängen, während Jungen mit dem Boys‘ Day abgespeist werden, der auf die schlecht bezahlten, sozialen Berufe den Fokus legt.

Aus den Kommentaren:
Kommentar von Bombe 20:

Quote für Aufsichtsräte und andere "wesentliche Gremien": Bundestagsdrucksachen 18/4227, 18/3784, 18/4053 (Änderung oder Einführung von 18 Gesetzen)

Frauenquote für die zwei Führungsebenen unterhalb des Vorstands: §76 IV AktG
Für den Aufsichtsrat behandeln §96 II S.1, III S.1 AktG Männer und Frauen formal gleich, indem sie einen Anteil von jeweils 30% Männer und Frauen fordern, was praktisch allerdings auf eine Benachteiligung von Männern hinauslaufen wird.

Und mein krankes Hirn ist sich gerade nicht sicher, ob §96 III S.5 AktG nicht sogar Frauen benachteiligt: “Verringert sich bei Gesamterfüllung der höhere Frauenanteil einer Seite nachträglich und widerspricht sie nun der Gesamterfüllung, so wird dadurch die Besetzung auf der anderen Seite nicht unwirksam.” (“Seiten” hier mindestens Aktionäre und Arbeitnehmer.)
Bedeutet das, daß eine Unterschreitung der 30%-Quote für Männer beide Seiten unwirksam machen würde, oder meint “höhere” hier, daß diese Seite mehr Frauen als Männer aufgestellt hat(te), oder nur mehr Frauen als die andere Seite?

§§4-12 HGlG (Öffentliche Stellen in Hessen: Frauenförderpläne, 50%-Quote bei Auszubildenden für Berufe mit Frauen-Unterrepräsentanz, besondere Beachtung bei Einladung zu Vorstellungsgesprächen, pipapo)
BGleiG sieht für öffentliche Stellen des Bundes (nach der Intervention durch Gleichstellungsbeauftragte) z.B. in §§7, 8 die besondere Beachtung von Frauen vor, wenn diese irgendwo unterrepräsentiert sind, die von Männern aber nur, wenn diese “auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert” bzw. “strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert” sind. (Im Gesetzentwurf –s. BT-Drs. 18/3784– ist noch auch bei Männern nur von Unterrepräsentanz die Rede.) Dabei verschreibt es sich aber u.a. in §1 II S.2 nur der Behebung von “struktureller Benachteiligung von Frauen […] durch deren gezielte Förderung”.

Bei anderen Frauenförderungen (Unternehmerinnen-Netzwerke etc.) wäre zu prüfen, inwieweit die staatlich (teil)finanziert werden. Aber eine explizite Gesetzesgrundlage dürfte es da wohl kaum geben.

Ergänzung (22. September 2017)
Behinderte Frauen werden im Sozialgesetzbuch (SGB), 9. Buch (IX) in §33 gesondert erwähnt:

(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

Über Anne Nühm (breakpoint)

Die Programmierschlampe.
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7 Antworten zu Rechte: 3. Berufliche Förderung

  1. tom174 schreibt:

    Die Gleichstellungsbeauftragten nicht vergessen.
    Das Bundesgleichstellungsgesetz besagt:
    § 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
    (1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt. Satz 1 gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten. Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertreterin findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wiederwahlen sind zulässig. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle.

    Die wurde so von den meisten Ländern und Kommunen übernommen.

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    • Für die Gleichstellungsbeauftragten habe ich noch einen eigenen Eintrag vorgesehen (Punkt 7 der Liste).
      Inwieweit diese Aufteilung sinnvoll ist, .. tja .. hat sich so ergeben. Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist ohnehin uneinheitlich.

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  2. „Frauen dürfen bei der Gewährung von Meistergründungsprämien bevorzugt werden

    Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt seit 1996 Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeistern, die sich bald nach der Meisterprüfung selbständig machen und Arbeitsplätze schaffen, eine Meistergründungsprämie von 10.000.— € (früher 20.000.— DM). Nach den ministeriellen Richtlinien, die die Vergabe der Prämie regeln, werden Existenzgründungen von Handwerksmeisterinnen gefördert, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach der Meisterprüfung erfolgen. Für Handwerksmeister galt dagegen zunächst eine Frist von zwei Jahren und seit 1998 von drei Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, dass die darin liegende Bevorzugung von Frauen zulässig ist.“

    http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2002&nr=24

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